Full text: Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen

Gottesdienstliche Verfassung. 53 
Werktage theilten si ch wieder in vies Fasti, wo 
Gerichtssefsionen konnten gehalten werdrn, nnd 
nefasti, wo diesis verboten, oder endlich inter¬ 
cisi, an welchen es auf einige Stunden eriûtibt 
war. Ferner müssen noch die Dies Senatus, vies 
comitiales, comperendini, stati, justi, prae- 
Jiares, albi cî)Ct’candidi, atri, — Dies allienses, — 
Dies inqominales u. f. W. bemerkt werden. 
tz- 122. 
Die Römer nannten ihre Calender Fasti; es 
gab aber zweierlei Fasti; - Fasti calendares oder 
minores, uut> Fasti consulares, — triumphales oder 
majores. 
Die Fasti consulares waren nur marmorne 
Tafeln, worauf der regierenden Consuln Thaten 
eingegraben wurden. Die nämliche Bewcmdtniß 
hat es auch mit den Fasti triumphales. 
Die Fast! calendares waren die eigentlichen 
Calender, welche wieder in urbani und rustici 
getbeilet wurden. Die Fast! urbani enthielten die 
Beschreibung des ganzen Jahres, worin die vies 
fasti, nefasti, Senatus und comitiales nebst den 
Festtagen und Spielen bemerkt waren. Die Fasti 
rustici waren quadratförmige Marmorplatten, 
worauf die Festtage der Landleute (Nundinae), 
die besondere! Feldarbeiten, und der Deus tute- 
laris eines jeden Monates eingegraben waren — 
Alle diese Einrichtungen besorgten die Pontifices. 
§. l 2Z. 
Die vorzüglichsten Feste der Römer aber 
waren: 
•/ Qt- dt 
1) Im Monate Jänner: 
den yten die Agonalien, 
den Uten die Ca rm en ta lien, 
den 2zten das Ackerfest, 
den zoten das Friedens fest, 
den 3itcn das Fest der Hausgötter.
	        
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