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gezeichnet. In der Kunst hat die am Ende des Mittelalters von Italien ausgegangene
Renaissanee in den österreichischen Ländern nur wenige pedeutende Werke her—
corgebracht (die Türkennot )Y. Dagegen schuf die aus ihr hervorgegangenoe Barockeé,
Ke vieh in malerischen Effekten der Baukunst und Skulptur, im Uberwuchern des
A-egorischen und in überreicher Dekoration gefiel, prüchtigeé, ja grohartige Werke;
zo die unter Kaiser Karl VI. nach den Plänen des Grazers Bernhard Fischer von
Erlach erbaute Karlskirehe und das von Lukas Hildébrand erbaute Schloß Bel-
vedere in Wien. In der Plastik ragen besonders die Brunnenfiguren von Rafael
Donner auf dem Neuen Markte in Wien hervor. — In der matériellen Rultur
machte sieh das Merkantilsystem*) geltend, nach welchem die heimische Industrie
auf alle Weise gefördert wurde (namentlich die Erzeugung von Seide, Woll-, Tuch-,
Leinen-, Glas- und Eisenwaren). Dazu dienten auch Schutzzölle und das Verbot der
Dinfuhr von Fabrikaten. Triest und Fiume erklärte Karl VI. zu Freihafen, errichtéte
Jen Kommeérzienrat, baute Straßen u. a.
b) Stündewesen.
Der Sieg der Gegenreformation war zugleich ein dieg der Fürsten-
gewalt über die Macht der Stünde, die ja überwiegend protestantisch
geworden waren. Es blieb ihnen bald nur mehr das Recht zu beraten,
wvie die Forderungen der Régierung erfüllt werden könnten („Postulat
landtage“). Die Landtage der deutschen Prbländer bestanden aus vier
Stünden: Prülaten, Herren, Rittern und endlich Städten und Märkten
in Tirol, wo alle Adelige nur in einer Kurie vereinigt waren, bildeten
die Vertreter der Bauern, der „Gerichte“, den vierten Stand); wahrend
aber die Mitglieder des Klerus und Adels das Recht hatten, persönlich
auf dem Landtag zu orscheinen, entsendeten die 8tädte und Märkte
nur Vertreter. Das wichtigste Recht der Stände war die Bewilligung
ron Steuern.
Die 4 Kurien berieten gesondert nach Stimmenmehrheit; dann erfolgte erst
bine gemeéinsame Beratung der drei obersten Stände und, nachdem man sich mit
len Vertrétern der Städte ins EKinvernehmen gesetet hatte, die schriftliche Be—
antwortung der kaiserlichen Proposition. An die Stenerbewilligung knüpften
die Stände in der Regel Wänsche und Besehwerden. — Zu den persönlichen
Vorrechten der Mitgheder der oberen Stünde gehörten der privilegierte Ge—
riehtsstand, der ausschliebliche Anspruch auf die Richterstellen und auf
den Besitz stäandischer Besitzungen, die MAusübung der Gerichtsbarkeit
ühber ihre Untertanen in erster Instanz u.s. w.
Austibendes Organ des Landtages war ein Ausschuß, die „Ver
ordneten“; auch die Beisitzer des Landreehts (auch Land
schranne oder Sehrannengericht genannt) wurden vom Landtag gewauit.
und zwar nur aus dem Adöél.
* Das Morkantilsystem, angeblich vom dlinister Colbert in Frankreich be—
gründet, suchte vor allem durch eine an Wert die Kinfuhr üherwiegende Ausfuhr
on Waren (günstige Tandelsbilanz) Gold ins Land zu bringen.