Object: Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges (Teil 5)

196 
Aus der Geschichte der Neuzeit. 
8 106. Der Augsburger Religionsfriede (1555). Auf dem von 
Ferdinand im Aufträge Karls abgehaltenen Reichstage zu Augsburg kam 
eine Vereinbarung über die kirchlichen Verhältnisse Deutschlands zustande. 
Die „Augsburgischen Konfessionsverwandten", d. H. die Stände, die sich 
für die Confessio Augustana entschieden hatten, erhielten freie Religions¬ 
übung und dieselben politischen Rechte wie die Katholiken, es wurde den 
Reichsständen (Landesherren und Freien Städten) das jus reformandi zu¬ 
gestanden, doch durften die mit der Religionsordnung Unzufriedenen aus¬ 
wandern. Die bis zum Passauer Vertrage vollzogenen Säkularisationen 
wurden anerkannt. 
Dagegen wurde keine Einigung erzielt über die Stellung der geist¬ 
lichen Fürsten zur Reformation. Die Katholischen verlangten, daß ein 
geistlicher Fürst, der die alte Kirche verlasse, seine Würde niederlege 
(Reservatum ecclesiasticum). Diese Forderung wurde in das Reichs¬ 
gesetz ausgenommen, aber ausdrücklich hinzugefügt, daß die Evangelischen 
nicht zustimmten. 
Der Augsburger Friede konnte als eine endgültige Regelung der kirch¬ 
lichen Fragen nicht betrachtet werden, denn er kam nur den Anhängern 
der Augsburger Konfession zugute, nicht aber den Reformierten, d. H. den 
Anhängern Zwinglis und Kalvins. Auch brachte er über wesentliche 
Punkte überhaupt keine Einigung; vielmehr lagen hier, da jede Partei auf 
ihrem Standpunkte zu verharren sich berechtigt glaubte, die Keime schwerer 
Zerwürfnisse schon offen zutage.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.