Full text: Quellensätze zu den staatlichen Zuständen (Bd. 4, Abt. 2)

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Nahmen publicirt, auch die Execution . . durch den Creyß, 
darinnen der Rechter gesessen . vollzogen werden. 
Neue Slg. d. Rchsabsch. T. IV, S. 251, Anhang, Constitutio III. 
57. (1664. 19./9. Juli. Aus einer Beilage zu einem Reichs- ®erafgom3 
Gutachten über die Kriegsverfassung, speziell über die Aufgabe der K^she-r. 
Kriegs-Räthe:) Weilen . . Kayserliche Majestät, des Heiligen 
Römischen Reichs Höchst-geehrtistes Oberhaupt der Principal- 
Kriegs- und Feld-Herr seynd, und also von Deroselben vorderist 
die wichtigste Kriegs - Actiones, jedoch mit gemeinem Rath, 
resolvirt und angeordnet werden müssen . . . 
Neue Sammlg. d. Reichsabschd. T. IV, S. 19. 
58a. (1704, 11. März. Aus dem Beschluß der drei Reichs¬ 
kollegien:) Was endlichen das Commando über diese. . . Reichs- 
Armee betrifft, hat man für höchst-nothwendig erachtet, daß eine 
hohe Reichs-Generalität zu bestellen, und zum Generalissimo Jhro 
Römisch-Königl. Majestät . . von Reichswegen zu erbitten, die 
Reichs-General-Feld-Marschall-Stelle, dem regierenden Marggrasen 
Ludwig zu Baaden-Baaden ... zu übertragen . . . — 
Ebenda, S. 205 f. 
58b. (1541. Reichsabschied § 55.) Und dieweil uns 
(Ferdinand I.) Churfürsten, Fürsten und gemeine Ständ, unb der 
abwesenden Bottschafften . . he im gestellt haben, zu . . (dem) 
Kriegs-Volk einen Obersten gnädiglich zu verordnen . . ., doch auß 
dem Heil. Reich Teutscher Nation, und daß derselbig uns und 
gemeinen Ständen mit Eyden und Pflichten verwandt seyn 
soll . . Ebenda T. II, S. 438. 
59 a. [(1495. Handhabung Friedens und Rechtens. §7:) 
Auch sollen Wir und Unser lieber Sun, Ertz-Hertzog Philips, auch 
Unser Churfürsten, Fürsten und Ständ des Reychs, on Wissen und 
Willen gemeiner jährlichen Versamlung, keinen Krieg oder Vehd 
ansahen, noch eynig Püntnuß oder Eynignng mit frembden 
Nationen oder Gewällten machen, die dem Reich zu schaden Nach- 
tait oder wider sein möchten.] Ebenda T. II, S. 12. 
59 b. (1519. Wahlkapitulation Karls V.:) Mit benachbarten 
und anderen Königen solle er (der Kaiser) Frieden und Freundschaft 
pflegen und nur mit der Reichsstände, besonders der Kurfürsten Willen 
innerhalb und außerhalb derReichsgrenze zur Verteidigung des Reiches 
Krieg beginnen (vgl. Sz. 20). Sleidanus, a. a. O. S. 17.
	        
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