Full text: Nord-Amerika (Bd. 5, Abth. 1)

vereinigten Staaten. 465 
«unmittelbar, oder in der. Folge, könnten ab- 
«geändert werden. 
«7) Kein Staat für sich soll mehr Fahrzeuge 
«oder Kriegsschiffe halten, als die Staaten zur 
«Vertheidigung dieses Staates und der Hand, 
«lung für nöthig befinden. Auch sollen zu Frie- 
«denszeilen keine Kriegsvölker über die be- 
«stimmte Anzahl gehalten werden, wohl aber 
«soll jeder Staat beständig eine wohl geübte 
«und bewaffnete Landmiliz, eine hinlängliche An. 
«zahl Feldstücke, Gezelte, Pulver und Bley re» 
«in Bereitschaft halten. 
«8) Wenn einer der einzelnen Staaten zur 
«allgemeinen Vertheidigung Völker wirbt, sol¬ 
iden die Officiers, vom Obersten an und weiter 
«herab, von der gesetzgebenden Versammlung 
«dieses Staats ernannt, auch die erledigten 
«Stellen von derselben besetzt werden. 
«9) Alte Kriegskosten, und andere sür das 
«allgemeine Beste zu machende Ausgaben,, sol- 
«len aus den Gefällen eines allgemeinen Scha- 
«tzeö bezahlt werden. Dieser allgemeine Schatz 
«soll von den Abgaben gesammlet werden, wcl- 
«che jeder der einzelnen Staaken, nach der An- 
«zahl seiner Einwohner (außer den Indianern, 
«welche frey sind), geben muß; und um die 
«Summe dieser Abgaben zu bestimmen, sotten 
«die Einwohner alle drey Jahr gezahlet wer- 
«den; die gesetzgebenden Glieder jeden Staats 
«aber machen die Anlagen, und heben die Gel- 
«der in der von der Versammlung der Staa- 
«ten bestimmten Zeit. 
«10) Jeder der einzelnen Staaten muß sich 
«den Aussprüchen der versammelten Staaten 
V.Band.l.Adch. Gg in
	        
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