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königlichen Gewalt war die Bann ge wait, das Recht bei Strafe 
zu gebieten und zu verbieten, Grundlage seiner Macht der aus¬ 
gedehnte Grundbesitz in allen Teilen des Reichs, welcher dem 
König in Folge der Eroberungen zugefallen war. Dazu kamen 
freiwillige Gaben des Volks, Tribute unterworfener Stämme, die 
auf ursprünglich römischem und daher steuerpflichtigem Grund¬ 
besitz, nicht aber auf rein deutschem Boden erhobene Grund¬ 
steuer und die nur von der römischen Bevölkerung erhobene 
Kopfsteuer, Zölle und Weggelder, Straf-, Bann- und Friedens¬ 
gelder, Gütereinziehungen, Anteil an der Kriegsbeute, das Münz¬ 
regal u. a. Von dem reichen Krongut wurden sowohl die Mit¬ 
glieder der Herrscherfamilie als geistliche Stifter in der Weise 
ausgestattet, dafs die Einkünfte einzelner Güter oder ganzer 
Distrikte, auch Zölle und Abgaben zum Niefsbrauch überlassen, 
aufserdem vielfach Landgüter vom König zu freiem erblichen 
Eigentum verschenkt wurden. Das vom König verschenkte Gut 
wurde nicht Lehen, sondern volles Eigentum des Em¬ 
pfängers, welcher eine rechtliche Verpflichtung dafür nicht über¬ 
nahm: erst unter den Karolingern kamen neben solchen erblichen 
Schenkungen zahlreiche Verleihungen zu Niefsbrauch auf Lebens¬ 
dauer, sog. Beneficien, auf, die nicht nur vom König, sondern 
auch von ändern Grundbesitzern ausgiengen und zur Entwicke¬ 
lung des Lehnwesens führten. Eine besondere Art der Ver¬ 
leihung ist die für geistliche Stifter zum Schutz derselben 
erlassene Immunität, durch welche den königl. Beamten die 
Vornahme von Amtshandlungen auf dem gefreiten Gebiet unter¬ 
sagt und die bisher für den König erhobenen Gerichtsgelder der 
Grundherrschaft übertragen wurden.1). 
Der Person des Königs standen, der alten Gefolgschaft ent¬ 
sprechend, als sein Hofstaat und Gefolge zur Seite die An¬ 
trustionen, die zum persönlichen Dienst dem König verpflichtet 
sind, dessen Umgebung bilden und höheres Wergeid geniefsen. 
Aus ihrer Mitte wählt der König die Hof- und Regierungs¬ 
beamten, wie den Senischalk, Marschalk, Schenk und Cubicu- 
larius = Kämmerer. Von gröfserem Einflufs waren die Träger der 
*) Abgesehen von den oben erwähnten Verschenkungen des aus¬ 
gedehnten Krongutes, welche zur Folge hatten, dafs grofse Landgüter 
fränkischer Herren sich durch das ganze Reich erstreckten, war der 
gröfsere Teil des gallischen Bodens in den Händen der Kirche oder des 
romanischen Adels. Dieses Überwiegen grofser Gütercomplexe 
(Latifundien s. Abt. I, § 58 n. 4) war eine grofse Gefahr für den kleinen 
Grundbesitz, welche durch die übermäfsigen Vergabungen an die Kirche 
und die Habsucht der fränkischen Grofsen (vgl. § 61) gesteigert wurde. 
Nur auf ursprünglich deutschem Boden hielt sich der kleine Grund¬ 
besitz länger, in Gallien wurde er von den grofsen Gütern teils ver¬ 
schlungen, teils in Abhängigkeit von denselben gebracht.
	        
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