Full text: Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann

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5) Stirbt eines von den Eltern, so muß der Va¬ 
ter oder die Mutter, die am Leben blechen, das vor¬ 
handene Vermögen bey der Inventur der Obrigkeit 
genau und gewissenhaft angebcn, und wenn sie zur 
andern Derheyraihung schreiten, für die Kinder ersterec 
Ehe nach den eingeführten Gesetzen, und nach der el¬ 
terlichen Liebe, auf das getreueste sorgen. 
Wenn eine Wittwe zur andern Ehe schreiten will, 
ist nöthig> daß sie um Vormünder für ihre unmündi¬ 
gen Kinder bey der Obrigkeit anhalte, und wenn sie 
bisher in Gemeinschaft des väterlichen Vermögens mit 
ihnen geblieben ist, muß sie sich mit ihren Kindern 
abfinden, oder, wenn sie die Vormundschaft über die¬ 
selben bisher geführt hatte, Rechnung ablcgen. 
4) Wenn die Eltern sterben, hinterlassen sie ge¬ 
wöhnlich ihren Kindern das Vermögen; aber sie haben 
das Recht, einen Unterschied zwischen gehorsamen und 
ungehorsamen, gerathencn und ungcrathcnen Kindern 
zu machen *). 
Wenn man fremde Kinder annimmt, in der Ab¬ 
sicht, sie als eigene Kinder zu erziehen und zu ver¬ 
sorgen: so haben diese Pflegeltern der Regel nach eben 
die Rechte und Pflichten, wie leibliche Eltern, und 
die Pflegkinder eben die Rechte und Pflichten wie leib¬ 
liche Kinder, wenn diese Annehmung an Kindesschaft 
(Adoption) von der Obrigkeit gehörig bestätiget wor¬ 
den ist, doch können Pflegeltern gewisse Bedingungen 
dabey festsetzett. 
VI. Pflichten und Rechte der Kinder 
i) Die Pflichten der Kinder gegen die Eltern sind 
schon aus dem christlichen Iugenduntcrricht bekannt. 
Sie 
*) Davon wird hernach in der Mt? von den Testamenten 
das Naher; an^ejeigt werden
	        
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