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zum Börsenhandel erfolgt nach Prüfung durch eine besondere Kom¬
mission, die sogenannte Zulassungsstelle. Dies geschieht be¬
sonders, um Wertpapiere auszuschließen, deren Zulassung eine er¬
hebliche Benachteiligung der Erwerber oder eine Gefährdung wich¬
tiger allgemeiner Interessen mit sich bringen würde. Papieren, welche
nicht zugelassen sind, sind die Einrichtungen der Börse verschlossen.
Der sogenannte Börsenterminhandel (S. 222), das heißt der
Handel mit Waren oder Wertpapieren auf fest bestimmte Lieferzeit
oder mit fest bestimmter Lieferzeit ist zur Benutzung der Börsen¬
einrichtungen nur berechtigt, wenn er nach vom Börsenvorstande
festgesetzten Geschäftsbedingungen erfolgt. Zum Börsenterminhandel
dürfen nur solche Werte zugelassen werden, deren Gesamtsumme
mindestens 20 Millionen Mark beträgt. Bei Anteilen inländischer Er¬
werbsgesellschaften bedarf es außerdem der Zustimmung der be¬
treffenden Gesellschaft. Verboten sind Börsentermingeschäfte
in Getreide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. Termingeschäfte
in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen sind nur mit
Genehmigung des Bundesrats gestattet. Dieser kann derartige Ge¬
schäfte in bestimmten Wertpapieren und Waren völlig verbieten oder
von Bedingungen abhängig machen. Die rechtliche Wirksamkeit
der erlaubten Termingeschäfte ist an die sogenannte Terminge¬
schäftsfähigkeit der Personen geknüpft. Das Termingeschäft ist
nur dann verbindlich, wenn beide Teile in das Handelsregister ein¬
getragene Kaufleute sind, und zwar Vollkaufleute (S. 216), ein¬
getragene Genossenschaften, oder staatliche oder kommunale Unter¬
nehmungen. Diesen Personen stehen zugelassene Börsenbesucher
und Personen, die früher gewerbsmäßig Börsentermingeschäfte oder
Bankiergeschäfte betrieben haben, gleich. Ist nur ein Teil einge¬
tragener Vollkaüfmann, so kann dieser bei Termingeschäften über
Wertpapiere, falls ihm ein Nichtberechtigter gegenübersteht, sich an
eine ihm in gesetzlicher Form bestellte Sicherheit in Geld oder Wert¬
papieren halten. Das Geschäft ist dann auch für ihn verbindlich.
Erlaubte Termingeschäfte können auch dann nicht mehr angefochten
werden, wenn sie von einer Seite im Einverständnis mit der anderen
effektiv erfüllt sind. Soweit erlaubte und zum Börsenterminhandel
zugelassene Börsentermingeschäfte rechtswirksam sind, ist auch der
E i n w a n d aus den sogenannten Spiel - oder Differenzgeschäf¬
ten ausgeschlossen (BGB. § 764, S. 128). Das Börsengesetz enthält
ferner eine Reihe von Strafbestimmungen, vor allem auch solche
gegen Bestechung der Presse zum Zwecke von Preistreibereien und
gegen die Ausbeutung Dritter zu Börsenspekulationsgeschäften.
Im Anschluß an das Börsenrecht sei das sogenannte Depot¬
gesetz (G. vom 5. Juli 1896, RGBl. 183) erwähnt. Danach sind