24 VII. i. Die Grundbegriffe 
liche Parthey von der Gkückftligkeit einer benachbarten 
ruhigen Monarchie eingenommen werden, gleichfalls 
einen Fürsten oder König wünschen, und eine grössre 
Anzahl Mitbürger zu gleichem Wunsche bereden, so 
daß Viele verabreden, die republikanische Regierung 
in eine monarchische zu verwandeln. Wenn eine sol¬ 
che Parthey stark genug ist, und Anstalten machen 
kann, dem Widerwillen der Uebrigcn zu widerstehn; so 
pflegt der Wunsch derer, die bey der alten Regierungs¬ 
form bleiben wollen, entweder verändert, oder verbor¬ 
gen gehalten, oder durch Widerstand der Machtigern 
vereitelt zu werden. 
Man hat aber Monarchien von verschiednerArt. 
a) In Wahlreichen wird jedesmal nach des Fürsten 
Tode ein neuer durch diejenigen und aus denjenigen 
Personen erwählt, die nach den Staatsgesetzen ein 
Recht dazu haben, d) In Erdreichen aber ist die Erb¬ 
folge festgesetzt, zum Vortheile des ältesten Sohns 
oder des nächsten Blutsverwandten des verstorbnen 
Fürsten. Diese Erbfolge geht entweder nur auf das 
männliche, oder auch auf das weibliche Geschlecht, 
c) Man findet auch Reiche, in welchen der Fürst je¬ 
desmal seinen Nachfolger ernennt, und welche Patri- 
monialreiche heissen. 
Ein andrer Unterschied der Reiche besteht in der 
Grösse des dem Monarchen gegebnen Rechts, a) Ein 
eingeschränkter Monarch darf nur gewisse Dinge nach 
seinem Gutbefinden im Staate befehlen; in andern aber 
gilt sein WilleNichts wider die einmal üblichen Gesetze, 
oder wioer die meisten Stimmen gewisser verordnetcn 
RathS-
	        
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