24 VII. i. Die Grundbegriffe
liche Parthey von der Gkückftligkeit einer benachbarten
ruhigen Monarchie eingenommen werden, gleichfalls
einen Fürsten oder König wünschen, und eine grössre
Anzahl Mitbürger zu gleichem Wunsche bereden, so
daß Viele verabreden, die republikanische Regierung
in eine monarchische zu verwandeln. Wenn eine sol¬
che Parthey stark genug ist, und Anstalten machen
kann, dem Widerwillen der Uebrigcn zu widerstehn; so
pflegt der Wunsch derer, die bey der alten Regierungs¬
form bleiben wollen, entweder verändert, oder verbor¬
gen gehalten, oder durch Widerstand der Machtigern
vereitelt zu werden.
Man hat aber Monarchien von verschiednerArt.
a) In Wahlreichen wird jedesmal nach des Fürsten
Tode ein neuer durch diejenigen und aus denjenigen
Personen erwählt, die nach den Staatsgesetzen ein
Recht dazu haben, d) In Erdreichen aber ist die Erb¬
folge festgesetzt, zum Vortheile des ältesten Sohns
oder des nächsten Blutsverwandten des verstorbnen
Fürsten. Diese Erbfolge geht entweder nur auf das
männliche, oder auch auf das weibliche Geschlecht,
c) Man findet auch Reiche, in welchen der Fürst je¬
desmal seinen Nachfolger ernennt, und welche Patri-
monialreiche heissen.
Ein andrer Unterschied der Reiche besteht in der
Grösse des dem Monarchen gegebnen Rechts, a) Ein
eingeschränkter Monarch darf nur gewisse Dinge nach
seinem Gutbefinden im Staate befehlen; in andern aber
gilt sein WilleNichts wider die einmal üblichen Gesetze,
oder wioer die meisten Stimmen gewisser verordnetcn
RathS-