Sieg des Christenthums über das Heidenthum. 153
Verhältniß zu dem Bischof der Stadt, als dem Oberhaupte des Spren¬
gels oder der Diöcese traten, so wie dieser seinerseits wieder dem Bischof
derProvinzial-Hauptstadt, der den Namen Mctropolite oder Erzbischof
führte, untergeben war. Unter den Metropolitanbischöfen hatten aber die
von Nom, Antiochia, Alexandria, Constantinopel und Jeru¬
salem das höchste Ansehn. Sie hießen Patriarchen und erlangten all-
mählig das Recht, die übrigen Erzbischöfe zn weihen. Die Scheidung
des höheren vom unteren Klerus lind die Einführung der Sytt öden,
wo die Metropoliten mit ihren Landcsbischöfen über alle kirchlichen Angc-
lcgcnheitcn' Beschlüsse faßten, vollendete die Ausbildung der aristokratischen
Kirchenverfassung, die dcrn Volke alle Machtbefngniß ans den Händen
wand. Bei den bald einbrechenden Streitigkeiten über Glaubenssätze
(Dogmen) übten die Synoden die gesetzgebende Gewalt und ihre von
der Mehrzahl gebilligten, gewöhnlich von allen Uebertreibungen (Extremen)
entfernten Beschlüsse galten als die allgemeine oder katholische
Lehre, während die Ansicht der Minderzahl als Irrlehre (Häresie,
Ketzerei) angesehen ward, deren Bekenner sich als Sekte ausschieden.
§. 208. So mußte schon im zweiten Jahrhundert das apostolische
Glanbensbckenntniß durch genaue Bestimmungen gegen die Irrlehren der
Gnostiker, Manichäer, u. a. geschützt werden. Aber der furchtbarste
Kampf entbrannte iin vierten Jahrhundert über die Natur Christi zwi¬
schen den Alexandrinischcn Geistlichen Ar ins und Athanasius. Die
Lehre des erster« (Arianismus) wurde auf der von Constantin nach
Nieäa entbotenen ersten allgemeinen (ökumenischen) Kirchen- 32s.
Versammlung, sowie ans der zweiten, die Theodosins in Konstanti-
nopcl abhalten ließ, als häretisch verdammt, und durch das nicänische und 384.
athanasianische Glanbensbckenntniß der orth od oxe Kirch eng lanb e von
dem dreicinigen Gott festgesetzt. Aber die germanischen Völ¬
ker, Gothen, Vandalen, Longebärden, zu denen das Christen-
thun: durch arianische Missionare gekommen war, beharrtcn noch Jahr¬
hunderte in dem von diesen gepredigten Glauben, daß Christus, der
Sohn, von Gott dem Vater verschieden wäre.
2. Conftantin's Waltung (325-339).
§. 209. Als Alleinherrscher vollendete Constantin die von Dio¬
kletian (8- 203) eingeleitete Neichsverfassung. Nachdem er das Christen¬
thum zur Staatsreligion erhoben, verlegte er die Residenz des
Hofs nach dem für Handel und Schiffahrt günstig und schön gelege¬
nen Byzanz (fortan Konstantinopel genannt), das er mit Mauern
und Thürmen wohl befestigte, und mit Palästen und Kirchen, mit
Rennbahnen und Säulengangen, mit Bildwerken und Gemälden, die
aus andern Städten entführt wurden, ausschmückte. Dann umgab er
sich mit. einem zahlreichen, durch Titel, Rangehren und Hoftracht aus¬
gezeichneten Hofstaat von Kammerherren, Ministern, Hofbe¬
amten, Leibgarden und Hofbedienten, verbesserte das Finanz-