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zusammen werden dem Volke und den Landständen namentlich folgende
Zusicherungen ertheilt:
1) Schleswig und Holstein sollen zu ewigen Zeiten ungetheilt
beisammen bleiben.
2) Beim Absterben des Lanhesherrn soll den Landständen das Recht
zustehen, aus den Söhnen des Verstorbenen einen neuen Landesherrn zu
wählen, welcher die Aufrechthaltung der Landesverfassung beschwören soll.
3) Die Einwohner sollen nicht verpflichtet sein, außerhalb Schleswig-
Holsteins Kriegsdienste zu leisten.
4) Es soll ihnen ohne Einwilligung der Stände keine Schatzung
und Abgabe auferlegt werden.
5) Es soll ohne Zustimmung der Stände kein Krieg uuternommen
werden.
6) Es soll keine Münze angeordnet werden, welche nicht in Hamburg
uud Lübeck gang und gebe ist.
7) Die Beamten sollen aus den Einwohnern des Landes genommen
werden.
8) Der König wird, wenn er unverhindert ist, wenigstens einmal
jährlich den holsteinischen Landtag zu Bornhöved, den schleswiger zu
Urnehöved v ersamm el n.
9) Für die Rechtsverwaltung in Schleswig soll ein Drost, zu
demselben Zweck in Holstein ein Marschall bestellt werden; sie sollen Ein-
geborne des Landes sein und die Wahl im Einverständniß mit dem Landrath
geschehen; Drost und Marschall sollen häufig Landgericht halten.
10) In der Abwesenheit des Königs hat der Landrath das Recht,
unter Zuziehung des Drosten und des Marschalls, Anordnungen zum Nutzen
des Landes und einzelner Landestheile zu erlassen, wie auch Vertrage mit
den Nachbarn zu schließen, Gewalt von innen und außen durch ein Aufgebot
der Unterthanen abzuwenden, wie auch Widerspenstige zu richten.
Jetzt galt es nur noch, diejenigen Fürsten, welche außer Christian Erb¬
rechte geltend gemacht hatten, abzufinden. Zuerst erschien Graf Otto von
Schauenburg mit zwei Söhnen pünktlich am verabredeten Tage in Lübeck,
ein ernster Mahner an gebrochnes Wort, und es mochte schwer sein, vor ihm
die Augen aufzuschlagen. Daher kam denn auch der König nicht selbst. Er
sandte nur seinen Marschall von Dänemark, den Ritter Klaus Rönnow,
der sich in dieser Sache schon in Rendsburg sehr nützlich erwiesen hatte. Von
der Seite des betheiligten Landes erschienen nur ein paar bevollmächtigte
Landräthe. Vor diesen und vor den Abgeordneten Hamburgs und Lübecks
sprach Graf Otto, als nächster Erbe von der Schwertseite und nach dem
Vertrage von 1390, die Lande an. Allein die Gegner suchten sich mit der
Behauptung herauszureden, die Lande seien ebenso gut erblich von der
Spindelseite als von der Schwertseite, die Erbverbrüderung aber sei nichtig,
weil der Landrath sie nicht bestätigt habe. Darüber fielen böse Worte und
man schied in Unfrieden. Graf Otto ritt mit den Seinen erzürnt nach
Hamburg, die Holsteiner nach Hause.
Jndeß mußte die Sache doch zu Ende geführt werden, und es wurden
neue Schritte unternommen. Der Bischof von Lübeck und der Rath von
Holstein sandten nach kurzer Frist Boten an Graf Otto nach Hamburg und