Full text: Bilder aus der schleswig-holsteinischen Geschichte

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zusammen werden dem Volke und den Landständen namentlich folgende 
Zusicherungen ertheilt: 
1) Schleswig und Holstein sollen zu ewigen Zeiten ungetheilt 
beisammen bleiben. 
2) Beim Absterben des Lanhesherrn soll den Landständen das Recht 
zustehen, aus den Söhnen des Verstorbenen einen neuen Landesherrn zu 
wählen, welcher die Aufrechthaltung der Landesverfassung beschwören soll. 
3) Die Einwohner sollen nicht verpflichtet sein, außerhalb Schleswig- 
Holsteins Kriegsdienste zu leisten. 
4) Es soll ihnen ohne Einwilligung der Stände keine Schatzung 
und Abgabe auferlegt werden. 
5) Es soll ohne Zustimmung der Stände kein Krieg uuternommen 
werden. 
6) Es soll keine Münze angeordnet werden, welche nicht in Hamburg 
uud Lübeck gang und gebe ist. 
7) Die Beamten sollen aus den Einwohnern des Landes genommen 
werden. 
8) Der König wird, wenn er unverhindert ist, wenigstens einmal 
jährlich den holsteinischen Landtag zu Bornhöved, den schleswiger zu 
Urnehöved v ersamm el n. 
9) Für die Rechtsverwaltung in Schleswig soll ein Drost, zu 
demselben Zweck in Holstein ein Marschall bestellt werden; sie sollen Ein- 
geborne des Landes sein und die Wahl im Einverständniß mit dem Landrath 
geschehen; Drost und Marschall sollen häufig Landgericht halten. 
10) In der Abwesenheit des Königs hat der Landrath das Recht, 
unter Zuziehung des Drosten und des Marschalls, Anordnungen zum Nutzen 
des Landes und einzelner Landestheile zu erlassen, wie auch Vertrage mit 
den Nachbarn zu schließen, Gewalt von innen und außen durch ein Aufgebot 
der Unterthanen abzuwenden, wie auch Widerspenstige zu richten. 
Jetzt galt es nur noch, diejenigen Fürsten, welche außer Christian Erb¬ 
rechte geltend gemacht hatten, abzufinden. Zuerst erschien Graf Otto von 
Schauenburg mit zwei Söhnen pünktlich am verabredeten Tage in Lübeck, 
ein ernster Mahner an gebrochnes Wort, und es mochte schwer sein, vor ihm 
die Augen aufzuschlagen. Daher kam denn auch der König nicht selbst. Er 
sandte nur seinen Marschall von Dänemark, den Ritter Klaus Rönnow, 
der sich in dieser Sache schon in Rendsburg sehr nützlich erwiesen hatte. Von 
der Seite des betheiligten Landes erschienen nur ein paar bevollmächtigte 
Landräthe. Vor diesen und vor den Abgeordneten Hamburgs und Lübecks 
sprach Graf Otto, als nächster Erbe von der Schwertseite und nach dem 
Vertrage von 1390, die Lande an. Allein die Gegner suchten sich mit der 
Behauptung herauszureden, die Lande seien ebenso gut erblich von der 
Spindelseite als von der Schwertseite, die Erbverbrüderung aber sei nichtig, 
weil der Landrath sie nicht bestätigt habe. Darüber fielen böse Worte und 
man schied in Unfrieden. Graf Otto ritt mit den Seinen erzürnt nach 
Hamburg, die Holsteiner nach Hause. 
Jndeß mußte die Sache doch zu Ende geführt werden, und es wurden 
neue Schritte unternommen. Der Bischof von Lübeck und der Rath von 
Holstein sandten nach kurzer Frist Boten an Graf Otto nach Hamburg und
	        
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