Object: Die wichtigsten Begebenheiten der Neuzeit, insbesondere der preußisch-deutschen Geschichte seit 1648 (Teil 6)

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Innere Angelegenheiten des Preußischen Staates. 
§ 126. 127. 
Kauf-, Tausch- und Mietsverträgen, bei Stiftungen, Schuldverschreibungen, 
Versicherungen usw. entrichtet wird. Der Wechsel- und Börsenstempel sowie 
der Spielkartenstempel sind Steuern des Reiches, dem auch alle andern in- 
direkten Steuern überlassen sind. Ebenso ist die Erbschaftssteuer, die 
unter Freilassung der nächsten Verwandtschaftsgrade, milder Stiftungen uud 
kleiner Beträge sich nach dem Grade der Verwandtschaft zwischen 1 und 10 % 
bewegt, jetzt auf das Reich übergegangen; nur ein Viertel des Ertrages fließt 
den Bundesstaaten zu. Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer sind den 
Gemeinden überwiesen. 
Staatsein- Die Einnahmen und Ausgaben Preußens belaufen sich jetzt jährlich auf 
nahmen u. beinahe 41/2 Milliarden Mark; die direkten Steuern bringen ungefähr 400 Mil- 
-ausgaben. die indirekten über 70 Millionen. Die Staatsschuld beträgt beinahe 
9 Milliarden Mark; ihr steht der Besitz des Staates an Eisenbahnen, Do- 
mänen, Forsten, Bergwerken und Salinen mindestens in gleicher Höhe gegenüber. 
Die Provin- § 127. Die staatliche Provinzialverwaltung. Das preußische 
3en' Staatsgebiet, welches nur durch ein Gesetz verändert werden kann, besteht 
(seit dem Jahre 1878, in welchem man Ost- und Westpreußen vonein- 
ander trennte) aus zwölf Provinzen. An der Spitze jeder Provinz steht 
ein Oberpräsident, dessen Stellvertreter der Oberpräsidialrat ist. Er 
hat die Aufsicht über die Behörden der Provinz und verwaltet die Pro- 
vinzial-Angelegenheiten. Das höhere Schulwesen wird von dem Pro- 
vinzial-Schnlkolleginm geleitet. Dem Oberprüsidenten steht der Provin- 
zialrat zur Seite, der aus einem höheren Verwaltungsbeamten und fünf 
gewählten Mitgliedern besteht; er hat unter anderem über Beschwerden 
gegen Beschlüsse der Bezirksausschüsse zu entscheiden. 
Die Regie- Die Angelegenheiten der Regierungsbezirke, in welche die Pro- 
rungsbezirke. ^nzen geteilt sind, werden von den königlichen Regierungen verwaltet, 
den früheren Kriegs- und Domänenkammern. Sie haben drei Abteilungen: 
1. für Inneres (Polizei, Verkehr, Gewerbe, Handel, Armenwesen usw.), 
2. für Kirchen- und Schulsachen, 
3. für direkte Steuern, Domänen und Forsten. 
An der Spitze steht der Regierungspräsident, ihm zur Seite der 
Bezirksausschuß, der aus zwei vom Könige ernannten Juristen und 
vier aus den Bezirkseingesessenen gewählten Mitgliedern besteht und das 
Bezirksverwaltungsgericht bildet. 
Die Kreise. Die Regierungsbezirke werden in Land- und Stadtkreise geteilt. 
An der Spitze eines Landkreises steht ein Landrat, der zugleich die 
Selbstverwaltung des Kreises leitet. Auf den ständischen Ursprung dieses 
Amtes weist noch die Bestimmung, daß der Landrat (außer in Posen) 
auf den Vorschlag des Kreistages (vgl. § 128) vom Könige ernannt 
wird, und daß zwei Kreisdeputierte die Vertretung des Landrats führen 
können. Der Landrat muß (wie alle höheren Regierungsbeamten, mit 
Ausnahme der Minister, in deren Wahl der König unbeschränkt ist) zum
	        
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