fullscreen: Antiquitäten der Griechen (Theil 2, Abth. 1)

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Antiquitäten der Griechen. 
schon frühzeitig und hätte nicht das Uebergewicht der Athener zur See 
durch ihren Eroberungsgeist eine andere Richtung erhalten, so würde 
man ihn noch mehr unterstützt haben. Wie einträglich er war, geht aus 
der Höhe der Zinsen hervor, die man für das zu Handelsunternehmun¬ 
gen geliehene Geld zahlte: dreißig Proccnt für den Sommer-war nichts 
Ungewöhnliches. Ein ge führt wurde: Getraide aus Aegypten, Si- 
cilien und besonders aus dem taurischen Chcrsones; Schiffsbauholz, 
Honig, Wachs, Wolle, Leder, gesalzene Fische von den Küsten des 
schwarzen Meeres; gesalzene Fische/Zimmer- und Schiffsbauholz aus 
Byzanz und einigen anderen Distrikten Thrakien's und Makedonien's; 
Teppiche, Bettdecken und Wolle aus Phrygien und Milet; Wein und 
alle Arten von Südfrüchten aus den Inseln des agäischen Meeres; 
Sklaven aus Thrakien, Thessalien u. a. O. Zu den attischen Expor¬ 
ten kann man, das Oel ausgenommen, nur Kunstprodukte rechnen, 
als: Waffen, Tücher, Hausgeräthe, (ungeschriebene) Bücher u. s. w. 
Sehr bedeutend war auch der Verkehr mit solchen Sachen, die man 
anderswo eingekauft hatte und dann wieder umsetzte. Um den Handel 
zu unterstützen, hatte man in jenen Landern und Städten bestimmte 
Agenten (ngo^evot); in Athen selbst gab es manche Einrichtungen zur 
Beschützung und Sicherung desselben. Die Behörden, denen hier eine 
besondere Sorge oblag, waren: die zehn Vorsteher des Empo- 
riumssol in i/isXrjrai rov e fxnoQ ¿ov), d ie zehn Agorano- 
men (äyoQuvo/.iot, fünf in der L>tadt und fünf im Peiräos), die 
Metronomen (/uetqovo pov, wahrscheinlich zehn in der Stadt und 
fünf im Piräus und nicht umgekehrt) u. A. In den athenischen Gesetzen 
fanden sich viele gute Schutzmittel für den Gläubiger; Streitigkeiten 
unter Schiffern und Kaufleuten gehörten vor das Handelsgericht 
derNautodiken, welches unter dem Vorsitze der Thesmotheten den 
Winter über, wo die Schifffahrt ruhete und die Parteien also nicht in 
ihren Geschäften gehindert wurden, seine Sitzungen hielt; in den Zeiten 
Philipp's mußten Proceffe überHandelssachen (und einige andereDinge) 
während eines Monats entschieden werden (dixuo e'fifirjvoi). 
Der Grundsatz stand fest, daß der Staat in Rücksicht auf das all¬ 
gemeine Beste das Recht und die Pflicht habe, dem Handel, namentlich 
der Ausfuhr, unter Verhältnissen Beschränkungen aufzulegen; beson¬ 
ders ließ man in Kriegszeiten manche Maaren nicht ausführen und 
duldete keine Einfuhr von feindlichen Staaten her. 
152. 
Die Münzen (vofuvua, %«), deren man sich bei'm Handel 
bediente, waren von Gold/ Silber, Kupfer und Eisen. Ursprünglich 
wurden diese Metalle ungeprägt zugewogen, weßhalb auch die griechi¬ 
schen Gewichte mit den Münzen gleiche Namen haben; als man 
ansing, sie zu prägen , prägte man sie nur auf einer Seite. Zu So- 
lon's Zeit waren Münzen schon allgemein im Gebrauch; zu Athen be- 
zeichnete man sie mit dem Bildniß der Athene und der ihr heiligen Eule. 
Das Silber war in den attischen Münzen bis 01. 92 hin, wo die Noth 
zur Verschlechterung zwang, beinahe ganz rein, ohne Zusatz von Blei 
oder Kupfer, und deßhalb wurde auch dieses Geld überall geschätzt; 
mehrere andere hellenische Städte nahmen den attischen Münzfuß an.
	        
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