626 VII. Ztr. Vom westph. Fried, bis jetzt. 1648 —1829.
fwwwwwww» mvu
Die deutsche Bundesversammlung hat seit dem 5.
November 1816 in Frankfurt ihre Sitzungen gehalten, aber
unter dem vielfachen Wechsel unerwarteter Begebenheiten, und
dem Andrange sehr vieler Privatansprüche, bis jetzt nur einen
Lheil der Hauptgeschäfte vollenden können, welche sie gleich An¬
fangs als ihre Hauptaufgabe ausgesprochen hatte.
Darin bat sie das Vaterland geehrt, daß sie den deutschen
Bund als Gesammtheit zu einer selbstständigen europäischen Macht,
mit dem Rechte, Krieg, Frieden und Bündnisse zu beschließen,
erklärt und zugleich die hundertjährige Verachtung der Mutter¬
sprache durch ein Gesetz getilgt hat, nach welchem in schriftlicher
und mündlicher Verhandlung nur sie gebraucht werden soll. Fer¬
ner ist die allgemeine Wehrordnung—wie groß nemlich das
Bundesheer im Kriege und im Frieden seyn, aus welchen Thei-
len es bestehen, wie viel ein jedes Bundesglied dazu stellen, wie
und bei wem die Anführung seyn, wie viele und welche Festun¬
gen der Bund haben solle, — festgestellt worden. Das Bundes¬
heer wird aus 300,000 Mann bestehen, wozu Oestreich 94,000
Mann gibt, Preußen 79,000, Baiern 35,000, Wnrtemberg
13,600, Hannover 13,000, Königr. Sachsen 12,000, Baden
10,000, Großherzogthum Hessen 6000, Kurhessen 5400, und so
nach Verhältniß die übrigen. Es wird unter einem Oberfeld-
Herrn stehen, welcher von der Bundesversammlung erwählt und
in Eid und Pflicht genommen wird, von ihr seine Vollmachten
und Befehle erhält und an sie seine Berichte erstattet. Zu seiner
Vertretung oder Nachfolge im Oberbefehl wählt die Bundesver¬
sammlung auch sogleich einen General-Lieutenant. Die
Anführer der zehn Armeekorps, in welche das Bundesheer ge¬
teilt werden soll, stehen einzig unter des Oberfeldherrn Befehle.
Von diesen zehn Korps bildet Oestreich 3, Preußen 3, Baiern
1; die drei übrigen sind aus den andern deutschen Kriegshaufen
zusammengesetzt.—Bundesfestungen sind Mainz, Lur ein bürg
und Landau.
Wie für den Krieg die Wehrordnnng, so war für den Frie¬
den die allgemeine Rechts ordnnng des Bundes von der grö߬
ten Wichtigkeit. Es mußte fest bestimmt werden, wie den Be¬
schlüssen des Bundes Gehorsam verschafft, und bei Streitigkeiten
der Bundesglieder unter einander Gewaltthat vermieden, das
Recht gebandbabt und dessen Ausspruch zur Vollführung gebracht
würde. Der Weg zum Rechte wurde bald gefunden. Statt eines
allgemeinen Bundesgerichts, welches an die Stelle des ehemali¬
gen Reichskammergerichts treten mochte, wie einige Stimmen
wünschten, wurde der Bundesversammlung selbst das Geschäft
der Schlichtung jedes Streites übertragen, und wenn der strenge
Weg des Rechtes verfolgt werden sollte, den höher« Gerichts¬
höfen der einzelnen Staaten als Ansträgalgerichten die
Entscheidung Vorbehalten- Wie aber der Widerspenstige, der sich
dem Richterspruch nicht gutwillig fügen wollte, mit Gewalt