Deutschland in den Jahren 1816 bis 29. 627
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dazu angehalten werden könnte, das blieb noch lange eine unent¬
schiedene Frage, bis endlich die dringenden Umstände der Zeit
auch einen vorläufigen Beschluß des Bundes über eine Ere cu¬
tio ns-Ordnung unter dem 20. Sept. 1819 hervorbrachten.
Die Bundesversammlung darf zur Vollziehung ihrer Beschlüsse
die bewaffnete Macht des ganzen Bundes zu Hülfe nehmen; sie
bat sowohl die Zahl der zu stellenden Truppen, als die zu deren
Stellung verpflichteten Bundesstaaten zu bestimmen; und der
Rückmarsch der Truppen geschieht erst nach erfolgter und gehö¬
rig versicherter Vollziehung der Bundesbeschlüsse.
Dieses sind die bis jetzt zu Stande gekommenen organischen
Gesetze des Bundes in Rücksicht auf seine auswärtigen, kriegeri¬
schen und innern Verhältnisse.
149. Deutschland in den Jahren 1816 bis 29.
Was die übrigen Hauptzwecke der Bundesakte betrifft, so hat
die Entwicklung der 14 Jahre seit ihrem Bestehen manches all-
mälig in den einzelnen Staaten in's Leben gerufen, was gleich
Anfangs mit großer Ungeduld von der raschen Wirksamkeit der
Bundesversammlung erwartet wurde.
1) Vorzüglich brachte der 13te Artikel, daß in allen Bundes,
staaten eine landständische Verfassung stattfinden solle, eine große
Bewegung in den Gemüthern hervor. Viele erwarteten von sei¬
ner raschen Ausführung eine ganz neue Ordnung der Dinge und
ein plötzliches Abschaffeu aller bisherigen Mängel und Gebrechen;
sie bedachten nicht, daß die Theilnahme des Volkes an den öffent¬
lichen Angelegenheiten erst durch Erfahrung gebildet, durch Hebung
in das rechte Geleise gebracht werden müsse, ehe die Frucht sicht¬
bar werden könne; und ferner nicht, welch ein Unterschied sey
zwischen großen und reichen Staaten, wie England und Frank¬
reich, mit Hauptstädten, die allein einen kleinen Staat bilden,
und zwischen kleineren bürgerlichen Gemeinschaften von ein paar
Millionen, oder gar nur Tausenden. — Gleichwohl haben die
meisten deutschen Regierungen das Wort der Bundesakte gelöst
und ihre Länder haben, wenn auch nicht in dem übertriebenen
Maaße der ersten Erwartungen, doch in erfreulicher Weise, die
glücklichen Folgen davon zu erndten angefangen.
f Der König von Preußen gab zuerst unter den deutschen
Fürsten, im Mai 1815, noch ehe die Bundesakte die Verbind¬
lichkeit ausgesprochen hatte, seinem Volke die Zusage einer stän¬
dischen Verfassung. Die Ausführung indeß war in dem, aus so
verschiedenartigen Theilen zusammengesetzten, Staate sehr schwie¬
rig , und die nöthigen Vorarbeiten haben die Zeit bis zum Jahre
1823 weggenommen. Der König hatte durch eine besondere Kom¬
mission, unter dem Vorsitze des Kronprinzen, und nach Anhörung
kundiger Männer aus allen Provinzen des Staates, die Verfas¬
sung der Provinzialstände ausarbeiten lassen, und gab der-
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