io6 Staatsverfassung.
§. 139-
Das Jus tributum begriff die Schuldigkeit,
dem Staate Steuern zu entrichten; und well diese
Steuern nach den Tribus entrichtet wurden, so
bekam dieses Recht der Burger den Namen Jus
tributum. Die Übriaen Abgaben hießen Vectigalia.
Anfangs zahlte man Steuern nach den Kopsen
(ex capite); späterhin nach dem Vermögen (ex
censu).
§- I4°-
Das Jus suffragiorum war vielleichtdasgrößte
Vorrecht des römischen Bürgers. Es war das
Recht, in den Eomitien eine Stimme zu geben.
Das Jus honorum begriff das Vorrecht, zu
alleil Staatsämtern und Priefterwürden gelangen
zli können. Nach der Vertreibung der Könige
hatten die Patricier dieses Recht allein an sich ge¬
rissen , allein die Plebejer entzogen ihnen dasselbe
wieder; doch blieben einige Priefterwürden, zu
welchen die Plebejer nicht gelangen konnten. Z. B.
des Jiex sacrorum, der Flaminer, Salier, Rrper-
ker u. s. w.
§. i-r.
Unter den Privatrechten begriff das Jus gen¬
tilitatis das Recht, ein Geschlecht zu haben, und
an den Gütern und Erbschaften eures Geschlechtes
(Gens) Thei! zu nehmen.
Das Jus agnationis war das Recht, welches
.den nächsten Blutsverwandten dre gemeinschaftliche
Abkunft aiis einer Familie gab. Daher sagten
die Römer: Agnati — sunt Cognati per viriles
sexus cognatione conjuncti, daS heißt: Agnaten
nannten sich die Gentiles, aber nur von väterlicher
Seite.
* Vom Jus connubii Ulld patrium kedtN Wik in fcCt'
häuslichen Verfassung der Römer.