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Achter Zeitraum.
trag des rheinischen Bundes (12. Jul. 1806) noch
mehr überrascht. Das südliche und westliche Teutschland
trennte sich durch denselben von dem nördlichen, und die
Gesandten der zum Rheinbünde getretenen Fürsten (der Kö¬
nige von Bayern und Würtemberg; des Churfürst-
Erzkanzlcrs, nunmehrigen Fü rstc n Primas; der nunmeh¬
rigen Großherzogevon Baden, von Berg, und von
Hessen-Darmstadt; der Fürsten von Nassau-Usin¬
gen und Weilburg; der Fürstcn von Hohenzol¬
le rn-Hech ingcn und Sigmaringen; der Fürsten
von Salm-Salm und Salm-Kyrburg; des Für¬
sten von Zsenburg-Bicstein; des Herzogs von
A h r c m b c r g; dcö Fürsten von Liechtenstein und von
der Lcyen) erklärten am 1. Aug. 1806 die völlige Lossa¬
gung ihrer Souveraine von dem tcutschen Staatskörper. Zu¬
gleich übergab der französische Gesandte Bacher zu Regcns-
burg eine Erklärung, worin er bekannt machte: das; der
Kaiser Napoleon die Würde eines Protcctors des
Rheinbundes angenommen habe; daß er das Daseyn
der tcutschen Reichsverfaffung nicht weiter anerkenne, dagegen
aber die volle und unbeschrankte Souverainetät eines jeden der
Fürsten, deren Staaten den Rest von Teutschland ausmachten.
Unmittelbar darauf legte (6. Aug. 1806) der Kaiser
Franz die teu t sch e Kaiser würde nieder, empfahl das
Personale deS Rcichskammergerichts den tcutschen Fürsten,
und erklärte, daß er seine sämmtlichen tcutschen Länder von
jetzt an blos nach ihrer Vereinigung mit dem östreichischen
Sraatskörper betrachte; Preußen aber ward von Frank¬
reich veranlaßt, einen ähnlichen Bund in dem nördlichen
Teu tschland zu bilden.
148.
Fortsetzung.
Durch die Stiftung des rheinischen Bundes, den man
französischer Seits als eine Ergänzung des Preßburger Frie¬
dens darstellte, ward die geographische Gestalt Teutschlandö
eben so, wie dessen Verfassung, verändert. Alle nicht in dem
Bundcsvcrtrage genannten bisherigen reichsunmittelbaren