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bürgerlichen Rechte in verschiedener Abstufung oder entzog ihn
gänzlich.!)
6) Die Metöken (fiixor/oi) waren Fremde aus allen Län¬
dern, die sich zahlreich in dem gastliche Attika angesiedelt hatten
und dort als Schutzgenossen des Staates das Recht erhielten,
ungehindert Gewerbe und Handel zu treiben gegen eine mäßige
Abgabe (zwölf Drachmen jährlich für den Mann). Aber sie konn¬
ten kein Grundeigenthum erwerben, und hatten sich aus den
attischen Bürgern einen Patron oder Prostates zu erwählen, der
sie in Allem dem Staate gegenüber insbesondere vor Gericht zu
vertreten hattet)
7) Die Sklaven (douXot) bildeten in Attika wohl zwei
Drittheil der gesammten Bevölkerung. Sie waren hier nicht,
wie anderwärts, durch Unterdrückung oder Knechtung der frühem
Bewohner entstanden, sondern waren, meist barbarischer Abstam¬
mung, erkauft und aus der Fremde eingeführt worden. Sie wurden
zu häuslichen Geschäften, zum Feldbau und zu Gewerben, insbe¬
sondere fabrikmäßig betriebenen, hier oft in großer Anzahl, ver¬
wendet. Auch gab es Staatssklaven, die zum Polizeidienst in
der Stadt, als niedere Diener der öffentlichen Beamten u. s. w.
verwendet wurden. Uebrigens wurden die Sklaven in Athen
menschlicher als sonst im Älterthume behandelt, und waren gegen
Willkür und Härte unter den Schutz der Gesetze gestellt. Mißhandelte
fanden in einem Heiligthum, namentlich in dem Tempel des
Theseus, eine Zufluchtsstätte, und konnten dann verlangen, an
einen andern Herrn verkauft zu werden. — Freilassungen erfolg¬
ten oft, insbesondere durch letztwillige Verfügungen des Herrn.
Freigelassen traten sie in die Klasse der Metöken. Sklaven,
die im Kriege, wo sie vorzüglich auf der Flotte dienten, beson¬
ders verdient sich gemacht hatten, wurden nicht selten durch
Volksbeschluß in die Bürgerschaft ausgenommen.
§. 56.
Fortsetzung. Die Staatsgewalten.
1) Die höchste Gewalt oder Souveränität (xb xúpiov x%
TroXixsia?) ruhte in Athen in der Volksversammlung
1) Die volle Atimei verbot neben der Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte den
Betheiligten den Bestich des Marktes, der öffentlichen Heiligthümer, sie nahm
ihnen die Bcfugniß, in eigner Sache persönlich vor Gericht aufzutreten
n. a. Solche Atimie stand auf falschem Zeugnisse, Verletzung der Pietät,
Bestechung, Parteilichkeit des Richters, Verschwendung, Feigheit u. s. w.
2) Eine höhere Klasse von Metöken bildeten die sogenannten Jsoteleis
(iCToxeXstc;), die weil sie sich um den Staat ein Verdienst erworben hatten,
durch Volksbeschluß vom Schutzgeld befreit worden waren, und dann auch
Grundeigcirthuin erwerben konnten. Hierfür waren sie — ohne actives
Bürgerrecht — zu gleichen Leistungen, namentlich auch zum Kriegsdienst,
wie die Bürger verpflichtet (daber diese Benennung).