Full text: Geschichte der Griechen und Römer (Cursus 2)

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ihrer Amtsführung, hielt Gericht über Verbrechen gegen den 
Sckaat, bestimmte die Abgaben, entschied über Krieg und Frieden, 
wie über alle wichtigem Angelegenheiten des Staates. Doch 
wurde diese große Macht der Volksversammlung durch manche 
Einrichtungen st, die Salon traf, insbesondere aber dadurch in 
Schranken gehalten, daß ohne vorhergehende Berathung und Gut¬ 
heißung des Rath es OtpcßouXsupa) nichts an das Volk gebracht 
werden durste. 
2) Die neun jährlich ernannten Archonten wurden von 
Solon in ihrer früheren Benennung (als Archon eponymos, 
Basileus, Polemarchos u. a.), aber auf einen engem Wirkungs¬ 
kreis beschränkt, beibehalten. Ihre wesentliche Amtsbefugniß Er¬ 
streckte sich vorzugsweise nur auf die Jurisdiction und Rechtspflege, 
und zwar verwalteten sie diese ein jeder selbstständig in einem 
besondern Zweige derselben, oder gemeinschaftlich als das Col¬ 
legium der Thesmotheten, oder als Vorsitzer bei den hohem aus 
Geschwornen (den sogen. Heliasten) gebildeten Gerichten. Der 
Polemarchos hatte insbesondere die gesammte Jurisdiction über 
die Fremden. Dagegen wurden die Anführer im Kriege vom 
Volke jährlich besonders ernannt2). Die Archonten speisten in 
einem ihrer Amtslocale, dem Thesmothesion, gemeinschaftlich auf 
Staatskosten während ihres Amtsjahres. — Unter der besondern 
Obhut der Archonten standen die Wittwen und Waisen. 
3) Der Rath (ßaoXsi) bestand Anfangs aus vierhundert Mit¬ 
gliedern (100 aus jeder der 4 Phylen), bald aber nach Solon 
gewählt, die meisten übrigen Stellen aber im Aufträge des Volkes durcki 
die Archonten besetzt. Die Loosung wurde von diesen im Tempel des 
Theseus in der Art vorgenommen, daß zwei Gefäße, das eine mit einer 
Anzahl weißer und farbiger Bohnen, das andere mit Täfelchen, worauf 
die Namen der Candidaten geschrieben waren, aufgestellt wurden. Es 
wurde dann je eine Bohne und ein Täfelchen herausgenommen; die N'eiße 
Bohne verlieh das Amt. 
6 Insbesondere war die gesetzgeberische Gewalt des Volkes gewissen 
Beschränkungen unterworfen/um hier einer zu großen Neuerungssucht vor¬ 
zubeugen. Anträge auf Abänderung bestehender Gesetze oder auf Ein¬ 
führung neuer mußten in der ersten Volksversammlung des Jahres gestellt 
werden. Ließ diese den Antrag zu, so wurde er auf dem Markte zu Jeder¬ 
manns Kenntnißnahme aufgestellt. In der dritten darauffolgenden Ver¬ 
sammlung wurde dann eine Gesetzgebungscommission, sogenannte No- 
motbeten, aus den besonders beeidigten Heliasten des Jahres ernannt, um 
den Antrag genau und allseitig zu prüfen. Zugleich bestellte die Volks¬ 
versammlung fünf Männer aus ihrer Mitte, welche vor der Commission 
das alte Gesetz gleichsam als öffentliche Anwälte ;u vcrtheidigen hatten, 
lieber die von der Gesetzgebungscommission genehmigten Anträge entschied 
dann erst die Volksversammlung. 
2) Alljährlich 10 Strategen, 10 Traxiarchcn und für die Reiterei 2 Hipparchcn 
und 10 Phylarchen. — Die Dienstpflichtigkeit jedes Bürgers für den 
Krieg vom 18. bis 60. Jabre.
	        
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