223
Interessen und Ansprüche schwer zu vereinigen. Insbesondere drohte
das Schicksal Polens, das Rußland in Anspruch nahm, und Sach¬
sens, aus das Preußen Ansprüche erhob, eine ernstliche Spaltung
unter den großen Mächten, Rußland und Preußen auf der einen,
Oestreich, England und Frankreich auf der andern Seite, hervor¬
zurufen, bis 'man durch Theilungen einen Ausweg fand. Die
wichtigem Bestimmungen sind folgende:
2) Oestreich erhielt Oberitalien (lombardisch-venetianisches
Königreich) bis zum Po und Tessino nebst dem Beltlin und dem
Besatzungsrecht in Ferrara; die illyrischen Provinzen (König¬
reich Illyrien und Dalmatien); Salzburg, Tyrol mit Vorarl¬
berg; den früher an Rußland abgetretenen Theil von Ostgalizien.
Rußland nahm das Großherzogthum Warschau als ein
eigenes Königreich Polen, mit Ausnahme von Posen und
dem kleinen Freistaate Krakau.
Preußen erhielt die nordöstliche Hälfte Sachsens, das Groß-
herzogthum Posen mit Danzig und Thorn, die Rheinlande,
schwedisch Pommern mit Rügen (für das an Dänemark abge¬
tretene Lauenburg).
Baiern bekam Würzburg, Aschaffenburg und den Rhein-
kreis; — Hessen-Darmstadt das jetzige Rheinhessen mit Mainz
und Worms; — Hessen-Kassel erhielt Fulda; — Hannover
die Königswürde nebst Hildes heim, Ostfriesland u. a.
Sämmtliche Niederlande (Holland und Belgien) wurden zu
einem Königreiche vereinigt in dem Hause Oranien, das zugleich
das zum deutschen Bunde gehörige Großherzogthum Luxemburg
erhielt. — Das wiederhergestellte Königreich Sardinien wurde
mit dem Herzogthum Genua und die Schweiz mit drei neuen
Cantonen, Genf, Wallis und Neufchatel, erweitert. — Der
Kirchenstaat, das Großherzogthum Toscana und das Herzog¬
thum Modena wurden nach ihren früheren Grenzen wieder her¬
gestellt.
3) Die Verhandlungen über diese Ländertheilungen zogen sich
in die Läuge, und schon schien der Streit über die polnische
Frage und über die Territorialverhältnisse Deutschlands eine Ent¬
zweiung und Auflösung des Congresses nach sich zu ziehen, als
eine außerordentliche Begebenheit, die Rückkehr Napoleon's nach
Frankreich (1. März 1815), schnell eine Verständigung und eine
neue Vereinigung der Mächte zur Abwehr der gemeinsam drohen¬
den Gefahr zu Stande brachte. Die deutsche Bundesacte *)
wurde am 8. Juni und die Schluß acte des Congresses am
9. Juni 1815 unterzeichnet, wodurch die deutschen und europäischen
Angelegenheiten in ihren Grundlinien festgestellt waren.
') An m er k. Zur Literatur: I. C. Klub er, Acten des Wiener Congresses
1815 ff. 8 Bdc. — Desselben, Ucbcrsicht der diplomatischen Verhandlungen