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HI. 1807—1840.
Unbeschränktheit bei Erzeugung und Verfeinerung der Produkte ist
Leichtigkeit des Verkehrs und Freiheit des Handels sowohl im
Innern als mit dem Auslande ein notwendiges Erfordernis, wenn
Industrie, Gewerbefleiß und Handel gedeihen sollen." „Es ist
nicht notwendig, den Handel zu begünstigen, er muß nur nicht er¬
schwert werden." „Man gestatte einem jeden, sein eigenes Interesse
auf seinem eigenen Wege zu verfolgen und sowohl seinen Fleiß
als sein Kapital in die freieste Konkurrenz mit dem Fleiß und
Kapital seiner Mitbürger zu bringen" (§ 50). Diese Sätze, die
Adam Smith als einen treuen Ausdruck seiner Lehre hätte be¬
zeichnen können, verkündigten die neue Politik der Gewerbe- und
Handelsfreiheit, zu der die Regierung entschlossen war. Gleichwohl
hütete man sich, sogleich oder 1815 alle Beschränkungen derselben
aufzuheben, alle Zölle zu beseitigen und alle Schlagbäume zu
öffnen. Geriet doch die gesamte Gütererzeugung in Preußen und
ganz Deutschland in die größte Bedrängnis, als mit Aufhebung
der Kontinentalsperre die hochaufgestaute Masse englischer Waren
den Markt plötzlich überflutete. Doch wurde der Verkauf von Brot,
Gebäck, Fleisch und Hökermaren sofort freigegeben, ohne daß man
jedoch die körperschaftliche Verfassung der Bäcker- und der Fleischer¬
zunft oder der Kaufmannsgilde aufgab. Aber anstatt durch den
althergebrachten, bequemen Zwang sollte jeder durch seine auf
Tätigkeit und Einsicht beruhende Leistungsfähigkeit sich seine Kund¬
schaft zu erhalten suchen. Der Handel mit den Erzeugnissen des
flachen Landes und der Marktverkehr wurden freigegeben. Damit
war der erste Schritt getan, um auch den Gegensatz zwischen Stadt
und Land, dessen Schranken seit 1790 zwar vielfach durchlöchert
aber nicht niedergerissen waren, zu beseitigen. 1810 wurde der
Mühlen-, der Brau- und Branntweinzwang, 1811 wurden über¬
haupt alle ausschließlichen, vererblichen und veräußerlichen Gewerbe¬
berechtigungen aufgehoben. Gegen Lösung eines Gewerbescheines
konnte fortan jeder Gesellen und Lehrlinge halten, konnte jedes
Mitglied einer Innung, unbeschadet seines Gewerbes, aus der
Innung austreten, jede Zunft konnte sich auslösen oder von der
Regierung aufgelöst werden (Ges. v. 7/9. 1810). Durch eine
neue Gesindeordnung wurde das Gesinde der Herrschaft gegenüber
mit dem Vertragsrecht ausgerüstet. Auch alle sozialen Schranken