Full text: Geschichte des deutschen Volkes und Landes (Cursus 3, Abth. 2)

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HI. 1807—1840. 
Unbeschränktheit bei Erzeugung und Verfeinerung der Produkte ist 
Leichtigkeit des Verkehrs und Freiheit des Handels sowohl im 
Innern als mit dem Auslande ein notwendiges Erfordernis, wenn 
Industrie, Gewerbefleiß und Handel gedeihen sollen." „Es ist 
nicht notwendig, den Handel zu begünstigen, er muß nur nicht er¬ 
schwert werden." „Man gestatte einem jeden, sein eigenes Interesse 
auf seinem eigenen Wege zu verfolgen und sowohl seinen Fleiß 
als sein Kapital in die freieste Konkurrenz mit dem Fleiß und 
Kapital seiner Mitbürger zu bringen" (§ 50). Diese Sätze, die 
Adam Smith als einen treuen Ausdruck seiner Lehre hätte be¬ 
zeichnen können, verkündigten die neue Politik der Gewerbe- und 
Handelsfreiheit, zu der die Regierung entschlossen war. Gleichwohl 
hütete man sich, sogleich oder 1815 alle Beschränkungen derselben 
aufzuheben, alle Zölle zu beseitigen und alle Schlagbäume zu 
öffnen. Geriet doch die gesamte Gütererzeugung in Preußen und 
ganz Deutschland in die größte Bedrängnis, als mit Aufhebung 
der Kontinentalsperre die hochaufgestaute Masse englischer Waren 
den Markt plötzlich überflutete. Doch wurde der Verkauf von Brot, 
Gebäck, Fleisch und Hökermaren sofort freigegeben, ohne daß man 
jedoch die körperschaftliche Verfassung der Bäcker- und der Fleischer¬ 
zunft oder der Kaufmannsgilde aufgab. Aber anstatt durch den 
althergebrachten, bequemen Zwang sollte jeder durch seine auf 
Tätigkeit und Einsicht beruhende Leistungsfähigkeit sich seine Kund¬ 
schaft zu erhalten suchen. Der Handel mit den Erzeugnissen des 
flachen Landes und der Marktverkehr wurden freigegeben. Damit 
war der erste Schritt getan, um auch den Gegensatz zwischen Stadt 
und Land, dessen Schranken seit 1790 zwar vielfach durchlöchert 
aber nicht niedergerissen waren, zu beseitigen. 1810 wurde der 
Mühlen-, der Brau- und Branntweinzwang, 1811 wurden über¬ 
haupt alle ausschließlichen, vererblichen und veräußerlichen Gewerbe¬ 
berechtigungen aufgehoben. Gegen Lösung eines Gewerbescheines 
konnte fortan jeder Gesellen und Lehrlinge halten, konnte jedes 
Mitglied einer Innung, unbeschadet seines Gewerbes, aus der 
Innung austreten, jede Zunft konnte sich auslösen oder von der 
Regierung aufgelöst werden (Ges. v. 7/9. 1810). Durch eine 
neue Gesindeordnung wurde das Gesinde der Herrschaft gegenüber 
mit dem Vertragsrecht ausgerüstet. Auch alle sozialen Schranken
	        
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