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mifc&cn Juristen einen vollständigen Sieg über
den Adel, indem sie, belehre durch die Erfah¬
rung, daß ihr Einfluß und die Rechtspflege so¬
lange überall gehemmt sein würden, als nicht
das Faustrechr und die Fehden aufhörten, die
Fürsten und den Kaiser zur Aufrichtung des
ewigen Landfriedens bestimmten. Nach¬
dem die Sache schon oft vergeblich in Anregung ge¬
bracht worden war, kam derselbe endlich auf
dem Reichstag zu Worms (im I. 1495)
zu Staude. Die Fehden wurden bei Strafe
der Retchsacht verboten, zur Handhabung des
Landfriedens ein Kamme rgericht angeorduet
und eine Kammergerichtsordnung publi-
crrr, und damit die Beiträge zu der Unterhal¬
tung des Kammergerichtes urch zu den Zügen
gegen die Türken, Franzosen und ändere Reichs¬
feinde schneller und sicherer zur Hand seien, ei¬
ne königliche Satzung wegen des ge¬
meinen Pfennigs bekannt gemacht, nach wel¬
cher jeder dem römischen Reiche mittelbar oder
unmittelbar Angehörige von 560 Gulden seines
Vermögens einen halben, von 1060 einen gan¬
zen, von mehr denn 1060 nach Belieben über
einen; Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und
Gemeinheiten nach Gurbefrnden mehr als an¬
dere, und jeder Jude einen Gulden vier Jahre
lang beisteuern sollten. Auch ward das Reich
erst in sechs, und spater (im 1.1512) in zwölf
Kreise eingerheilt. Das neue Werk bedurfte frei¬
lich nach mancher nähern Bestimmung und noch
lange Zeit der Ausbesserung.
Noch bedeutender cinwirkend auf die Ver¬
hältnisse des Staates und Mitursache der oben
erwähnten^ Veränderung der Reichsverfassung
war die gänzliche Umkehrung, welche in diesen
Lagen die Krtegsverfass ung bereits in Eu¬