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die Ewigkeit, in die er endlich am Listen Sep¬
tember des Jahres 1558 hinübertrat.
Zu sehr"war Kart durch die äußern Ange¬
legenheiten seines unermeßlichen Reiches und die
große Bewegung im Leben des teutschen Volkes
beschäftigt gewesen, als daß er sich die Fortbil¬
dung der Institutionen des letztem zur Sorge
hätte machen können; ohnehin hatte während
seiner Regierung der Geist des Volkes selbst die¬
se Arbeit übernommen. Doch muß sein Ver¬
dienst um die peinliche Gerichtspflege
erwähnt werden. Besonders in ihr hatte sich
sowol in Hinsicht der Beweisführung als auch
der Strafverhängung Vieles aus früherer Zeit
erhalten, was dein Geist und der Bildung
der Zeit nicht angemessen war. Es hatten
daher bereits zu Anfang dieses Jahrhunderts
einige Fürsten auf die Verbesserung dieser
Unangemessenen Formen ihre Aufmerksamkeit
gerichtet und der Bischoff Georg von Bam¬
berg (im Jahr 1508) eine zeitgemäße pein-
liebe Gerichtsordnung unter denn Titel Bom¬
ber gische Hals- Gerichts- und Recht-
licheOrdnung in peinlichen Sachen zu
volnfarn rc. bekannt machen lassen. Durch
die vielfachen Klagen über Mißbräuche bet dem
peinlichen Gerichtsverfahren bestimmt, ließ da¬
rauf Katl V. des „Kaisers und Reichs
peinliche Gerichtsordnung", großen
Theils nach der Bambergischen entwerfen«, und
.erhielt ihre Billigung von den Reichsständen auf
dem Reichstage zu Rege ns bürg im Jahre
1532. Sie ward die Grundlage der Crimi¬
nal-Ordnungen, welche des Reiches Fürsten
in ihren Gebieten ausgchen ließen. Man darf
dieselben insgesammt nur mit den Gesetzbüchern
der ehemaligen Franken vergleichen, um zu er¬