Full text: Geschichte Sachsens und seiner Fürsten

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graphischem Wege verlangen. Zu diesem Zwecke hat er eine ge¬ 
wöhnliche Postanweisung auszufüllen und am Kopfe des Formulars 
noch das Wort „telegraphisch" hinzuzufügen. 
Das zur Übermittelung erforderliche Telegramm fertigt die 
Postanstalt aus. Die Gebühren für derartige telegraphische 
Überweisung bestehen 
1. aus der Postanweisungsgebühr (je nach der Höhe des 
Postanweisungsbetrages 10—60 Vergl. Seite 360); 
2. aus der Eilbestellgebühr (25 ^ im Orts-, 60 im Land¬ 
bestellbezirk), welche bei postlagernd gerichteten tele¬ 
graphischen Postanweisungen nicht zur Erhebung kommt; 
3. aus der Telegrammgebühr (jedes Wort 5 irrt inneren 
deutschen Verkehr und im Verkehr mit Österreich-Ungarn 
und Luxemburg. 
Auf dem Abschnitte enthaltene Mitteilungen werden gleich¬ 
falls telegraphisch übermittelt. 
Der Empfänger quittiert den erhaltenen Betrag auf dem ihm 
zugestellten Telegramm, welches von ihm nach Einsichtnahme 
dem überbringenden Boten zurückzugeben ist. 
Für Postanweisungen nach dem Auslande (einschließlich 
der deutschen Kolonien) muß das für den internationalen Verkehr 
bestimmte Formular in hellroter Farbe verwendet werden. Der 
Betrag ist in der Währung des Bestimmungslandes (nach den 
deutschen Kolonien jedoch in Mark und Pfennig) anzugeben. Die 
Postanstalten rechnen die Beträge auf Verlangen um, auch geben 
sie über die Gebühren bei Postanweisungen nach dem Auslande 
bereitwilligst Auskunft. Die Ausfüllung des Formulars hat mit 
arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben zu erfolgen. 
Wünschenswert bezw. notwendig ist es, die Empfänger im Aus¬ 
land über die Absendung des Geldbetrages durch Brief oder 
Karte zu benachrichtigen, da viele ausländischen Postverwaltungen 
einen Bestelldienst von Postanweisungen nicht kennen. 
Die Barsendung kann auch durch Wertbrief erfolgen; 
besonders geschieht dies bei größeren Beträgen, da Postan¬ 
weisungen nur bis 800 M zulässig sind. Der Briefumschlag muß 
haltbar und aus einem Stück gefertigt sein. Er muß mit meh¬ 
reren durch dasselbe Petschaft in gutem Lack hergestellten Siegel¬ 
abdrücken verschlossen sein, die sämtliche Klappen des Umschlags 
fassen. Er darf keine farbigen Ränder haben. Zwischen den ein¬ 
zelnen Freimarken ist ein Zwischenraum zu lassen; auch dürfen 
die Freimarken die Kanten des Umschlags nicht bedecken. Die 
Beschaffenheit der Briefe muß derart sein, daß dem Inhalte ohne 
äußerlich sichtbare Beschädigung des Umschlags oder Siegelver¬ 
schlusses nicht beizukommen ist. Der Wert muß in der Aufschrift 
in Zahlen angegeben sein. Bei Briefen nach fremden Län- 
Mnaß, Handbuch. \2
	        
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