Full text: Handbuch der Geschichte der Lande Hannover und Braunschweig

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Die Erbfolge in ihre Lande präteudirte Herzog Heinrich Ju¬ 
lius von Wolfenbüttel, der auch schon in Voraussicht dieses Fak¬ 
tums mehrere Orte besetzt hatte. So ward es ihm leicht, das 
ganze Land zu occupiren. Allein seine Vettern der celle'schen Linie 
erhoben einen Proceß beim Reichsbofrath gegen ihn, indem sie 
bessere Rechte zu haben behaupteten. Sie siegten in diesem Proceß, weil 
sie im 15., Heinrich Julius aber erst im 16. Grade mit dem Erblasser 
verwandt waren; aucb stammten die celler Herzoge von dem älte¬ 
sten Sohne des Magnus Torquatus, Bernhard, die wolfeubüttel- 
schen Herzöge hingegen von dem jüngern, Heinrich, ab, so daß also 
auch das Erstgeburtsrecht hier mehr auf Seiten der ersteren war. 
Schon 1609 erfolgte das Urtbeil des Neichshofraths gegen Wolsen- 
büttel; man brachte noch acht Jahre mit Appellationen und Rechts¬ 
mitteln hin. Allein 1617 mußte Friedrich Ulrich, der Sohn Hein¬ 
rich Julius, das Herzogthum Grubenhagen an die Herzöge der 
lüneburger oder celler Linie vollständig mit Land und Leuten 
überweisen. Bei diesen blieb es bis 1665, wo es in Folge neuerer 
Vereinbarung mit Calenberg verbunden wurde, wozu es noch bis 
auf den heutigen Tag gehört. 
Zu Grubenhagen kam 1599 nach dem Ausstcrben der Grafen 
von Reinstein auch die reiusteinssche Erbschaft, bestehend aus den 
Schlössern und Gebieten Blankenburg, Reinstem und Heimenburg 
nebst denjenigen Gütern, die die reinfteiner Grafen vom Stifte 
Halberstadt zu Lehen getragen hatten. 
Wie sehr sich auch auf diese Weise das welfische Besitzthum 
mehrte und der Glanz des fürstlichen Hauses dadurch erhöht ward, 
so blieben doch die Mißhelligkeiten und Zwistigkeiten, die bislang 
die Mehrzahl der Welsenfürsten mit ihren Unterthanen gehabt, auch 
unter der Regierung von Heinrich Julius nicht aus. Vor Allem 
war es wieder der alte Streit mit der Stadt Braunschweig, der 
anscheinend nimmer ausgekämpft werden sollte. Die auf ihre Frei¬ 
heiten und ihren Reichthum stolze Stadt schien sich nun einmal 
nicht beugen zu können, meinte sogar etwas von ihren Rechten zu 
vergeben, wenn sie Befehlen des Herzogs nachkäme, und gab so 
dem Uumuthe desselben über die Erbstadt nur zu viel Nahrung, 
der es dieser nie vergessen konnte, daß dieselbe beim Leichenbegäng¬ 
nisse seines Vaters, des frommen Julius, uicht einmal die Glocken 
hatte ziehen lassen, daß sie seiner Aufforderung, zu solchem Leichen- 
begänguisse Abgeordnete nach Wolfenbüttel zu senden, nicht nach¬
	        
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