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Die Erbfolge in ihre Lande präteudirte Herzog Heinrich Ju¬
lius von Wolfenbüttel, der auch schon in Voraussicht dieses Fak¬
tums mehrere Orte besetzt hatte. So ward es ihm leicht, das
ganze Land zu occupiren. Allein seine Vettern der celle'schen Linie
erhoben einen Proceß beim Reichsbofrath gegen ihn, indem sie
bessere Rechte zu haben behaupteten. Sie siegten in diesem Proceß, weil
sie im 15., Heinrich Julius aber erst im 16. Grade mit dem Erblasser
verwandt waren; aucb stammten die celler Herzoge von dem älte¬
sten Sohne des Magnus Torquatus, Bernhard, die wolfeubüttel-
schen Herzöge hingegen von dem jüngern, Heinrich, ab, so daß also
auch das Erstgeburtsrecht hier mehr auf Seiten der ersteren war.
Schon 1609 erfolgte das Urtbeil des Neichshofraths gegen Wolsen-
büttel; man brachte noch acht Jahre mit Appellationen und Rechts¬
mitteln hin. Allein 1617 mußte Friedrich Ulrich, der Sohn Hein¬
rich Julius, das Herzogthum Grubenhagen an die Herzöge der
lüneburger oder celler Linie vollständig mit Land und Leuten
überweisen. Bei diesen blieb es bis 1665, wo es in Folge neuerer
Vereinbarung mit Calenberg verbunden wurde, wozu es noch bis
auf den heutigen Tag gehört.
Zu Grubenhagen kam 1599 nach dem Ausstcrben der Grafen
von Reinstein auch die reiusteinssche Erbschaft, bestehend aus den
Schlössern und Gebieten Blankenburg, Reinstem und Heimenburg
nebst denjenigen Gütern, die die reinfteiner Grafen vom Stifte
Halberstadt zu Lehen getragen hatten.
Wie sehr sich auch auf diese Weise das welfische Besitzthum
mehrte und der Glanz des fürstlichen Hauses dadurch erhöht ward,
so blieben doch die Mißhelligkeiten und Zwistigkeiten, die bislang
die Mehrzahl der Welsenfürsten mit ihren Unterthanen gehabt, auch
unter der Regierung von Heinrich Julius nicht aus. Vor Allem
war es wieder der alte Streit mit der Stadt Braunschweig, der
anscheinend nimmer ausgekämpft werden sollte. Die auf ihre Frei¬
heiten und ihren Reichthum stolze Stadt schien sich nun einmal
nicht beugen zu können, meinte sogar etwas von ihren Rechten zu
vergeben, wenn sie Befehlen des Herzogs nachkäme, und gab so
dem Uumuthe desselben über die Erbstadt nur zu viel Nahrung,
der es dieser nie vergessen konnte, daß dieselbe beim Leichenbegäng¬
nisse seines Vaters, des frommen Julius, uicht einmal die Glocken
hatte ziehen lassen, daß sie seiner Aufforderung, zu solchem Leichen-
begänguisse Abgeordnete nach Wolfenbüttel zu senden, nicht nach¬