Metadata: Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Gegenwart (Teil 5)

II b. Vertiefende Betrachtung. 
War aber der Kurfürst zu seinem Thun berechtigt? — 
Es scheint so, als hätte er nicht das Recht gehabt, die Beamten nur 
von sich abhängig zu machen, die althergebrachte Steuer zu beseitigen 
durch Einführung einer neuen, durch die er ohne Bewilligung der Land¬ 
stände alles nötige Geld erhielt; es scheint unrecht gewesen zu sein, daß 
der Kurfürst durch das alles die Bedeutung der Landstände vernichtete, 
um so mehr, wenn wir an unsere Volksvertretungen denken, die mit 
den Fürsten zusammen regieren — aber hätte Friedrich Wilhelm nicht so 
gehandelt, so wäre gar kein Staat entstanden, bei der nächsten Gelegen¬ 
heit wären die Teile auseinandergefallen. Nur auf diese Weise konnte 
ein Gemeingeist entstehen, konnte erreicht werden, daß die verschiedenen 
Länder sich als Glieder eines Ganzen fühlen, als einen zusammengehörigen 
Staat betrachten lernten. Nur so wurde der Kurfürst der Vertreter 
eines einheitlichen Staates, und nur Einheit macht stark. 
III. Vergleichende Zusammenstellung. 
1. Nun wollen wir den Staat, den Friedrich Wilhelm 
schuf, mit unserem Staate vergleichen. — Der Kurfürst regierte 
zuletzt allein (unbeschränkte Alleinherrschaft); unser Fürst regiert mit der 
Volksvertretung (beschränkte Alleinherrschaft). Republik (z. B. Frank¬ 
reich): das Volk herrscht durch die Volksvertretung und den Präsidenten. 
2. Wie war es zu Anfang der Regierung Friedrich 
Wilhelms in Vergleich zu jetzt? — Landständische Verfassung; nur 
ein Teil des Volks war vertreten in ungerechter Bevorzugung (besonders 
der Adel), jetzt ist das ganze Volk vertreten. Ergänzung des Lehrers: 
Nur Mecklenburg hat noch in Deutschland eine landständische Verfassung. 
3. Wie steht es jetzt mit der Scheidung der Stände? 
— Wir haben wohl noch Stände: Bauernstand, Handwerkerstand u. s. w., 
aber diese Stände unterscheiden sich nicht nach der Geburt, sondern nach 
der Beschäftigung und sind nicht so schroff von einander getrennt, auch 
ist nicht der eine auf Kosten des andern bevorzugt wie damals (die aus 
der Reformationszeit bekannte Leibeigenschaft kann herangezogen werden). 
4 Wann erst kann von Staat gesprochen werden. — 
Noch nicht, wenn nur Personalunion besteht, sondern wenn volle Ge¬ 
meinsamkeit (Beamten, Steuern, jetzt gemeinsame Volksvertretung, ge¬ 
meinsame Gesetze, gemeinsames Heer u. s. w.) vorhanden ist. 
5. Was hat ein Fürst, was haben die Unterthanen zu 
leisten? — Der Fürst muß fortwährend das Ganze im Auge haben 
und bedacht sein, Einrichtungen zum Wohle des Staates zu treffen, 
schädliche Zustände aber zu beseitigen: er hat den Staat zu regieren. 
Die Unterthanen haben dem Fürsten Treue zu leisten, den Gesetzen ge¬ 
horsam zu sein und Steuern zu zahlen (Heer, Beamte u. s. w.), damit 
der Staat bestehen kann. 
6. Die verschiedenen Steuern. — Kops- und Grund¬ 
steuern , Accise: direkte, indirekte Steuern. Jetzt gemischtes System:
	        
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