376 Kleiderordnungen und Luxusgesetze.
Jungfrauen etliche kein Sammetkleid hätten, „die sollen dennoch nach ihrem
Stand zu Ehren gezogen werden."
Selbst der Reichstag traf im 15. Jahrhundert Verfügungen gegen den
Luxus. Auf dem Reichstage zu Freiburg i. Br. (1498) wurde it. a. bestimmt -
„Handwerksleute und ihre Knechte, auch sonst ledige Knechte, sollen kein
Tuch zu Hosen oder Kappen tragen, davon die Elle mehr als dreiviertel
Gulden kostet. Aber zu Röcken und Mänteln sollen sie sich inländischer
Tücher, davon die Elle nicht über einen halben Gulden kostet, begnügen
lassen; auch kein Gold, Perlen, Silber, Sammet, Seiden, Schamelott, noch
gestückelte Kleidung antragen. Item: Reisige Knechte sollen kein Gold
Silber noch Seiden, noch Hauben mit Gold oder Silber gemacht, tragen^
auch ihre Kleidung nicht mit Seide verbrämen. Item sollen jedermann
gefältelte Hemden und Brusttuch,, mit Gold oder Silber gemacht, auch gol-
oder silberne Haubeu zu trageu verboten sein, davou ausgenommen
Fürsten und Fürstenmüßige, auch Grafen, Herrn und die von Adel, sie
sollen hierin nicht begriffen sein, sondern sich sonst, jeglicher nach seinem
Stand, m solchem ziemlich halten, tragen und Übermaß vermeiden; und
sonderlich sollen die von Adel, die nicht Ritter oder Doktoren sind, Perlen
oder Gold in ihren Hemden und Brusttüchern zu trageu abstellen und ver¬
meiden. Doch mögen die von Adel, die Ritter oder Doktoren sind, zwei
Unzen Goldes, nicht darüber, und die, so nicht Ritter oder Doktoren sind,
zwei Unzen Silber und nicht darüber, an ihren Hauben tragen."
Von großem Erfolg waren auch solche Reichstagsverordnungen nicht
begleitet, denn 1500 kam ans dem Reichstage zu Augsburg die Angelegen¬
heit wieder zur Sprache und wurde beschlossen, „daß die Kurfürsten, Fürsten
und andere Obrigkeit bei Vermeidung kaiserlicher Ungnade die Reichstags¬
beschlüsse in betreff der Überflüssigkeit der Kleider in ihren Ländern zur
Ausführung bringen sollten." Auch das 16. Jahrhundert kämpfte nicht
minder erfolglos; selbst als 1548 beschlossen wurde, die Obrigkeiten, die
mit der Durchführung der Luxusgesetze nach Jahresfrist noch im Rückstände
sein sollten, mit zwei Mark lotigem Golde zu bestrafen, blieb der Erfolg
noch aus. Der betroffene Bürger zahlte nötigenfalls feine Strafe, übertrat
aber das Gesetz bei der nächsten Gelegenheit wieder. Auch die Geistlichkeit
benutzte Kanzel und Beichtstuhl, um namentlich die nun wieder auftretenden
Pluderhosen abzuthun; aber auch Kirchenstrafen und Bann waren nicht ver¬
mögend, der „pludrigten" Kleidung Einhalt zu thun. Die Obrigkeit mußte
auch hierin nachgeben. Der Rat von Brannfchweig erlaubte endlich 1579
dm Bürgern zu einem Paar Hosen 12 Ellen Seide, der von Magdeburg
1583 „den Schöffen, denen von den Geschlechtern, den Vornehmsten aus
den Innungen und den Wohlhabenden von der Gemeinde" bis zu 18 Ellen,
der von Rostock 1585 — doch einzig den Adeligen — 12 bis 14 Ellen.
Im Jahre 1612 erließ Kurfürst Georg I. von Sachsen eine Verord¬
nung, die zum Schluß den Schneidern androht: „Würde aber ein Schneider
darwider handeln, derselbe soll zum erstenmal um acht, zum andernmal um