72
Bayern unter Heinrich IX, bcm Schwarzen.
Zwei Monate nach dieser Gewaltthat schloß Pa schal II
mit Heinrich V einen Vergleich itub krönte diesen sogar zum
Kaiser (Uli), nahm aber, sobald der Gekrönte Italien verlassen
hatte, den Vergleich als einen erzwungenen zurück. So kam es
zwischen beiden Machthabern zu einem neuen Confliet, bei wel¬
chem die Sachsen wider Heinrich V, für ihn aber Welf II
und Konrad, ein Sohn der kaiserlichen Schwester Agnes aus
ihrer ersten Ehe mit Friedrich dem Staufer, Parteinahmen.
Um die Macht und das Ansehen dieses Konrad, dessen Bruder
Friedrich (1106) dem Vater im Herzogthum Schwaben gefolgt
war, zu verstärken, bekleidete ihn Kaiser Heinrich V (1116)
mit dem durch ihn neu organisirten HerMthum Ost franken *),
welches seit dem Jahre 1024, wo Herzog Konrad von Ost¬
franken als König der Deutschen erwählt worden war, durch
keinen weltlichen Fürsten mehr besetzt, sondern durch den jeweili¬
gen Bischof von Würzburg unter dem Titel: „Herzog in Ost¬
franken" verwaltet worden war. Dieser Titel verblieb den Bi¬
schöfen Würzburgs auch jetzt noch, nachdem des Kaisers Neffe
Konrad als Herzog von Ostfranken bestellt worden war.
Herzog Welf II erlebte den Ansgang des Jnvestiturstreites
nicht; er starb wenige Tage nach seiner Rückkehr aus Frank¬
reich, wohin er dem Kaiser an der Spitze eines Heeres gefolgt
war, auf seinem Schlosse zu Kaufering am Lech zu Anfang
des Jahres 1120. Seine Leiche wurde im Kloster Wein¬
garten bestattet.
§ 46. Da Welf II keine Kinder hinterließ, folgte ihm
laut Erbrecht sein Bruder Heinrich, dieses Namens der neunte
Herzog von Bayern (1120 — 1126), welcher auch „der Schwarze"
zugenannt wird. Er war mit Wulfhilde, der Erbtochter des
*) Dieses Herzogthum begriff nach der durch Heiurich V vorgcnom-
meuen Umgestaltung die Güter der ausgestorbeneu Grafen von Schwein-
furt im Nordgau mit derBu r g g r a f sch af t Nürnberg, alle Grafschaften
und unmittelbaren Herrschaften des fränkischen Kreises, den Bisthums¬
sprengel von Bamberg und auf kurze Zeit auch den Bisthumssprengel von
Würzburg in sich, welch' letzterer jedoch durch eine Urkunde Heinrichs V
vom 1. Mai 1120 der Landes- oder Herzogshoheit des Würzburger Bischofs
wieder zurückgestellt wurde.