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§. II.
i) Inhalt des baiexischen Staats im I.
555. 2) Verschiedene Völkerschaften
im, damals verwüsteten, Baiern. 3)
Verschiedene Sprachen, unter denen die
römische oder lateinische die herrschende
war. 4) Verfassung der baierischen Na¬
tion nach dem Inhalt des ersten baieri¬
schen, zwischen den Jahren 626 — 639
verfaßten, Gesetzbuches. Eintheilung
der Einwohner in freye Grundherren und
Knechte. Zustand dieser letzter». Rechte
und Pflichten der erster«. 5) Sittlicher
Zustand der Nation. 6) Statistischer
und wirthschastlicher Zustand.
i) JJiit dem Jahr 554 oder AAA nimmt dem¬
nach die Ge>ch.chre der Boier, welche in der da-
maligen verdorbpen Mundart, Bajobari, Baiuua-
rii, Bavocari, Boioarii, nachmals Luvari, Boarn,
Baier, genannt wurden, ihren Anfang. Die Na¬
tion begann, zu handeln, und sich zu einer eig¬
nen Verfassung durch eine stillschweigende Ueber-
einkunft, oder durch ausgedrückte Verträge und An¬
ordnungen einen Weg zu bahnen. Wir müssen al¬
so vor allen Dingen die eigentliche Beschaffenheit,
und den wahren Zustand des Landes sowohl, als
dessen Einwohner kennen lernen, damit wir sehen,
wo.