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ches auf seinen Befehl aus allen Gerkchtern, Städte»
und Märkten, gesammelt, und durch die Verwendung
seiner Söhne, Ludwigs, des Brandenburgers, Ste¬
phans, Ludwigs, des Römers, und Wilhelms, imJ.
1346 zum Vorschein kam, oben an. Wir haben ge¬
hört, (S. 34.109 — 114.132 ic.)wie für Baiern
um 626 -- 630 Gesetze entstanden, und vermehrt
worden sind. Da sich die Sitten änderten. Leh¬
en, (feuda) in Eigentbum (Allodium) verwandelt,
die Beamten- oder Grafenwürden erblich gemacht,
Güter getheilt, oder getheilte Güter unter Eiue Herr¬
schaftgebracht wurden: so ist der natürliche Schluß zu
ziehen, daß für neue Fälle auch neue Gesetze gemacht
werden mußten, und wir finden davon häufige Spu¬
ren; wiewohl wir von dem Zeiträume der Carolinger
bis zu unserm Ludwig von Baiern, noch zur Zeit, keine
geschriebene,(wenigstens noch keine gedruckre,)Samm-
lung derselben, besitzen, wiewohl eine solche vorhan¬
den gewesen seyn muß, weil imI. 1044 die Ungarn mit
den baierischen Gesetzen beschenkt worden sind. (Seite
209) Man liest auch noch in den baierischen Urkun¬
den des i3ten Jahrhunderts gewöhnlich, daß man et¬
was entschieden habe „seeundum Jus bavaricumce-
oder „secundum Jura Regionis“; ferner „als des
Landesund aigenes recht ist;" oder „nach der Graf¬
schaft recht, und gewonheit darin das Gutinne laet"
(liegt). In eben diesem izten Jahrhunderte kamen in
Sachsen, und Schwaben, unter dem Titel, Spiegel,
Sammlungen von käiserlichen Reichstagschlüssen (das
Kaiserrccht) zum Vorschein, welche von den damali¬
gen sogenannten Vorsprecheyn (Fürsprechern, Advo¬
katen, Causidim) auch für andere Länder sehr zahl¬
reich abgeschrieben, und den Partbeyen, welchen es
fiep blieb, sich selbst ein Recht, nach welchem gespro¬
chen