gleich das Wahlrecht in Betreff der Magistrate und
Bevollmächtigten in den Städten, so wie bei den
Rural- oder Landgemeinden in Erwählung ihrer
Gemcindevorstände, Stiftnngs- und Comunalpsie-
ger und Gemeindebevollmaebtigten.
Mit dem Anfänge der Gtatssahres 1313/19
trat auch wirklich nach gesezlich geschehener Wahl
diese königl. Verordnung durch die neu angestellten
Magistrate in den Städten, und durch die in den
Landgemeinden erwählten Vorstände in Wirklichkeit.
1 20.
Concordat mit dem pabstlichen Stuhle.
Schon im Jahre 1Z17, unterm 5. Suitf,
wurde mit dem gegenwärtig lebenden Pabste PiuS
VII. ein Concordat, d. i. eine Übereinkunft rück¬
sichtlich der Anordnungen und Einrichtungen die
katholische Kirche im Königreich Baiern betreffend,
geschloßen.
Durch mancherlei Anstände, die sich inzwi¬
schen dabey vorgefunden hatten, wurde die Voll¬
ziehung desselben aufgehalten.
Nachdem endlich diese Anstände beseitiget wor¬
den sind, erschien erst neuerdings unterm 15. Sept.
1821 die königliche Entschließung : den Vollzug
des Concordats betreffend.
Am 23. September hierauf wurden in der
Metropvlitankirche zu München von dem päbstlichen?
Nunzius daselbst religiöse Feierlichkeiten wegen die¬
ses nunmehrigen Vollzuges des Concordates gehalten.
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