Full text: Geschichte des Mittelalters (Abth. 2)

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Lagern (Nestern) oder in Schichten (Flötzen) finden. Ihr Um¬ 
fang wird Mächtigkeit genannt. Der Bergbau erfolgt als Tage¬ 
bau, d. h. durch unmittelbare Entnahme, oder als Grubenbau. Der 
Grubenabbau geschieht in Schächten oder Stollen, je nachdem 
die Gänge senkrecht oder wagerecht liegen. 
Die Berggesetzgebung ist in der Hauptsache Angelegen¬ 
heit der Einzelstaaten. Sie beruht heutzutage fast überall auf 
dem bereits dargestellten Grundsätze der Bergbaufreiheit (Preuß. 
G. vom 24. Juni 1865, 20. September 1899, 7. Juli 1902, 5. und 14. Juli 
1905, 19. Juni 1906, 18. Juni 1907, 28. Juli 1909; Bayr. G. vom 
20. Juli 1900; Sächs. G. vom 12. Februar 1909; Württemb. G. vom 
7. Oktober 1874, 17. Februar 1906; Bad. G. vom 22. Juni 1890 und 
16. August 1900; Hess. G. vom 30. September 1899; Els.-Lothr. G. 
16. Dezember 1873; das gleiche gilt für die Kolonien KVO. vom 
8. August 1905 und 27. Februar 1906). 
Neuerdings ist zugunsten des Staates hinsichtlich der Mutung 
und Gewinnung von Steinkohlen und gewisser Salze eine Beschrän¬ 
kung der Bergbaufreiheit erfolgt (Preuß. G. vom 18. Juni 1907; 
Sächs. G. vom 12. Februar 1909; Hess. G. vom 28. März 1908; Els.- 
Lothr. G. vom 22. Juli 1907). 
Die Gesamtheit der Rechte des Bergbauberechtigten heißen Berg¬ 
werkseigentum. Dieses umfaßt vor allem das ausschließliche 
Recht, die verliehenen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen und sich 
anzueignen, die zur Aufbereitung, d. h. zur mechanischen Sonderung 
der Mineralien erforderlichen Anstalten zu errichten, Hilfsbaue zum 
vorteilhaften Betrieb des Bergbaues auch außerhalb seines Feldes zu 
errichten und die zum Bergbau erforderliche Grundabtretungen zu ver- 
verlangen. Dagegen hat der Berechtigte alle durch den Bergbetrieb 
erfolgenden Schädigungen zu ersetzen und dem Grundeigentümer 
für Abtretungen oder Benutzung von Grund und Boden zu Zwecken 
des Bergbaus volle Entschädigung zu leisten. 
Die Verleihung -des Bergwerkseigentums kann an jede natürliche 
oder juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen erfolgen. 
Der gemeinschaftliche Bergbaubetrieb findet gewöhnlich 
in der Form der Gewerkschaften, bei Salzbergwerken Pfänner¬ 
schaften genannt, statt, welche durch einen Repräsentanten oder 
einen aus mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand ver¬ 
treten werden. Die Mitglieder der Gewerkschaft heißen Gewerken, 
ihr Organ ist die Gewerkenversammlung. Das Bergwerksver¬ 
mögen als solches wird als Zeche, die Bergwerksanteile der Gewer¬ 
ken werden als Kuxe bezeichnet. Diese betrugen bei den sogenannten 
alten Gewerkschaften in der Regel an Zahl 125, bei den Pfännerschaf¬ 
ten 111. Nach modernem Bergrecht ist die Zahl der Anteile in der
	        
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