188
Lagern (Nestern) oder in Schichten (Flötzen) finden. Ihr Um¬
fang wird Mächtigkeit genannt. Der Bergbau erfolgt als Tage¬
bau, d. h. durch unmittelbare Entnahme, oder als Grubenbau. Der
Grubenabbau geschieht in Schächten oder Stollen, je nachdem
die Gänge senkrecht oder wagerecht liegen.
Die Berggesetzgebung ist in der Hauptsache Angelegen¬
heit der Einzelstaaten. Sie beruht heutzutage fast überall auf
dem bereits dargestellten Grundsätze der Bergbaufreiheit (Preuß.
G. vom 24. Juni 1865, 20. September 1899, 7. Juli 1902, 5. und 14. Juli
1905, 19. Juni 1906, 18. Juni 1907, 28. Juli 1909; Bayr. G. vom
20. Juli 1900; Sächs. G. vom 12. Februar 1909; Württemb. G. vom
7. Oktober 1874, 17. Februar 1906; Bad. G. vom 22. Juni 1890 und
16. August 1900; Hess. G. vom 30. September 1899; Els.-Lothr. G.
16. Dezember 1873; das gleiche gilt für die Kolonien KVO. vom
8. August 1905 und 27. Februar 1906).
Neuerdings ist zugunsten des Staates hinsichtlich der Mutung
und Gewinnung von Steinkohlen und gewisser Salze eine Beschrän¬
kung der Bergbaufreiheit erfolgt (Preuß. G. vom 18. Juni 1907;
Sächs. G. vom 12. Februar 1909; Hess. G. vom 28. März 1908; Els.-
Lothr. G. vom 22. Juli 1907).
Die Gesamtheit der Rechte des Bergbauberechtigten heißen Berg¬
werkseigentum. Dieses umfaßt vor allem das ausschließliche
Recht, die verliehenen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen und sich
anzueignen, die zur Aufbereitung, d. h. zur mechanischen Sonderung
der Mineralien erforderlichen Anstalten zu errichten, Hilfsbaue zum
vorteilhaften Betrieb des Bergbaues auch außerhalb seines Feldes zu
errichten und die zum Bergbau erforderliche Grundabtretungen zu ver-
verlangen. Dagegen hat der Berechtigte alle durch den Bergbetrieb
erfolgenden Schädigungen zu ersetzen und dem Grundeigentümer
für Abtretungen oder Benutzung von Grund und Boden zu Zwecken
des Bergbaus volle Entschädigung zu leisten.
Die Verleihung -des Bergwerkseigentums kann an jede natürliche
oder juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen erfolgen.
Der gemeinschaftliche Bergbaubetrieb findet gewöhnlich
in der Form der Gewerkschaften, bei Salzbergwerken Pfänner¬
schaften genannt, statt, welche durch einen Repräsentanten oder
einen aus mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand ver¬
treten werden. Die Mitglieder der Gewerkschaft heißen Gewerken,
ihr Organ ist die Gewerkenversammlung. Das Bergwerksver¬
mögen als solches wird als Zeche, die Bergwerksanteile der Gewer¬
ken werden als Kuxe bezeichnet. Diese betrugen bei den sogenannten
alten Gewerkschaften in der Regel an Zahl 125, bei den Pfännerschaf¬
ten 111. Nach modernem Bergrecht ist die Zahl der Anteile in der