sechzehnten Jahrhunderts.
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unzählbare Schwärme deutschen Fußvolks über alle Gränzen Deutsch¬
lands ausgegossen wurden. Es erschien eine Glanzperiode deut¬
schen Waffenruhms, wie sie kaum wiederkehrte; der verständige
Adel beugte sich den Forderungen einer neuen Zeit und verlieh dem
zusammengetrommelten Volke Ordnung und Zier; Edelleute drängten
sich in die Fähnlein der Landsknechte und stritten in ihrem guten
Harnisch mit dem Spieß in den ersten Reihen. Indem bald städtische
Hauptleute mit den Rittern in Aufrichtung der Fähnlein wetteiferten
und das deulsche Fußvolk immer mehr zu Ehren kam, ward jene Un-
überwindlichkeit der Landsknechte vorbereitet. Je mehr die übrigen
uneinigen Fürsten Europas die Nothwendigkeit des Fußvolkes er¬
kannten, aber unter ihren Unterthanen die Kluft zwischen waffenbe¬
rechtigtem Adel und zahmer Bürger- und Bauernschaft noch befestigt
fanden, desto gesuchter waren die deutschen Landsknechte im Auslande
und desto lockender der Lohn. Die Truppen, aufweiche Wasiljowitsch
traute, wenn er seine Moskowiter gegen die Polen führte, welche
Schweden der Union unterwarfen, welche in England wider die
Sache der Uorks auf derselben Stelle starben, wo sie die Schlacht
erwartet hatten, die Vertheidiger und Besieger Neapels, die Ueber-
winder von Ungarn, so lang sie wollten, und die es retteten, da sie
mit der Beute nach Haus gingen, diese Kriegsführer und Entscheider
in aller Welt waren sämmtlich Deutsche. Die reichsunmittelbareu
Edelleute, welche daheim der gebotene Landfriede im Zaum hielt,
führten diese Kriegshaufen außer Deutschland.
Die Verfassung deutschen Fußvolks war von Ursprung an eine
freie, gesetzliche. Kein landesherrliches Zwangsgesetz, keine Eon-
scription und Cantonpflichtigkeit nöthigte die für ihre Person unge¬
bundenen deutschen Bauers- und Bürgersleute vom Pfluge oder der
Werkstätte zu fürstlichen Fahnen. Sie stellten sich von selbst in den
Waffendienst und wie daheim Zunft und Genossenschaft sie vor Ver¬
unglimpfung und Gewalt schützte, so begehrten sie auch im Feldlager des
Kaisers Sicherung ihrer persönlichen Rechtsverhältnisse; was man
ihnen denn gewähren mußte, man hätte sonst kein Volk unter seine
Fahnen bekommen. Ein berühmter Kriegsmann adligen oder bür¬
gerlichen Standes erhielt einen Bestallungsbrief als Feldobrister,
nebst dem offenen Patente, ein Regiment ober- oder niederländischer
.Knechte aufzurichten und zugleich den Artikelbrief (Rechtsbrauch, Ver¬
fassung), wie der Fürst sein Volk gehalten wissen wollte. Da die