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Das Christenthum unter den Germanen und Slaven.
ihn vor Gericht vertrat (Vormundschaft, von munäium, Schutz, das
der Bedeutung nach mit dem lat. manus, Hand, zusammenhängt). Bei
gemischter Bevölkerung (germanischer und römischer, fränkischer und
alemannischer rc.) galt allgemein der Grundsatz, daß jeder nach seinem
nationalen Rechte gerichtet werde von dem ordentlichen Richter. Ueber
Adelige und Große des Reichs richtete der König mit der Volksver¬
sammlung; weil die Gesammtheit der Freien wohl nie beisammen war,
wenn diese nicht als Heerbann aufgeboten wurden, so bildete sich
das Recht aus, daß der Adel eigenes Gericht vor dem Könige durch
seine Standesgenossen erhielt. Das Gericht für die Freien war das
Gaugericht oder vielmehr (scheint es) das Centgericht. Dasselbe fand
unter freiem Himmel statt, auf einem Platze (Mahal-, Mahlstätte,
mallus publicus), der gewöhnlich mit Linden (dem eigentlichen deutschen
Baume) besetzt war. Das Gericht war entweder das ordentliche (ächtes
Ding, placitum legitimum), das zu bestimmten Zeiten des Jahrs auf
der Mahlstätte gehalten wurde und wobei alle Freien des Bezirks zu
erscheinen hatten, oder ein außerordentliches (gebotenes), das in beson¬
deren Fällen zusammengerufen wurde, bei welchem, wenigstens in spä¬
terer Zeit, nur die Parteien zu erscheinen hatten. Unter dem Schutze
des Königs entbot der von ihm bestellte Graf vor das Gericht (er
hatte den Bann; dies Wort bezeichnet daher später so viel als Ge¬
richtsbezirk, dann Strafe, Geldbuße, Acht) und sorgte für die Aus¬
führung des Urtheils. Der Graf oder sein Vertreter (missus) führte
bei dem Gerichte den Vorsitz, das Urtheil fand oder sprach aber nicht
er selbst, sondern bei einigen Stämmen (Alemannen und Bayer) ein
von dem Herzog mit Uebereinstimmung der Freien bestellter Richter
(judex), der ohne Zweifel sich mit kundigen Männern vor dem Aus¬
spruche berieth, bei andern (Franken, Burgundern) ein Ausschuß freier
Männer (Rachinburgen, deputati; die fränkischen Sagibaronen scheinen
rechtskundige Männer gewesen zu sein, welche von den Urtheilsfindern
zu Rathe gezogen wurden). Allgemeiner Grundsatz war: wo kein
Kläger ist, da ist kein Richter; weigerte sich aber ein Verklagter vor
Gericht zu erscheinen, so kam er in die Acht, er wurde rechtlos oder
vogelfrei, seine Güter aber verfielen dem König. Den Beweis führte
man durch Urkunden (selten), durch Zeugen, durch Eid und Eides¬
helfer, d. h. durch solche Männer, welche zu dem Eide des Schwören¬
den hin noch ihrerseits die Wahrhaftigkeit des Schwörenden beschworen;
die Zahl der Eideshelfer konnte sich nach der Wichtigkeit der Sache
von 1—80 steigern (bei den Alemannen). Ein besonderes Beweis¬
mittel waren die Ordalien (Gottesurtheile); sie bestanden im Eintauchen
der Hand in einen Kessel siedenden Wassers (Kesselfang), Durchgang
zwischen zwei brennenden Holzstößen (Feuerprobe), Hinweggehen über