Object: Das Mittelalter und die Neuzeit (Teil 2)

§ 101. Friedrichs d. Großen spätere Politik. § 102. Friedrich d. Große als Regent. 151 
zutauschen, verhinderte Friedrich diese Absicht durch die Stiftung des. ver 
Fürstenbundes 1785. Hn der Spitze mehrerer deutscher Staaten, wie urtenun 
Hannover, Kursachsen, Hessen-Kassel, Braunschroeig u. a., stand damals 
Preußen zum ersten Male Österreich gegenüber. 
§ 102. Friedrich der Große als Regent. 
1. Negierungsgrundsätze des Königs. Friedrich II. trat wie Regierung?, 
sein Vater als Selbstherrscher auf; in allen Regierungsangelegenheiten 9runöfat5e 
traf er selbst die Entscheidung. Doch tat er dies mit größter Gewissen- 
haftigfceit zum Besten des Staates. Bereits als Kronprinz widerlegte 
er die Lehre des florentinischen Staatsmannes ItTacchiaoelli (um 1500), daß 
ein Fürst zur Förderung seiner Macht jedes Mittel anwenden dürfe, in 
seinem „Rntimacchiavel", dessen Hauptsatz lautet: „Der Fürst ist der erste 
Diener des Staates." Den Dank einer Gemeinde lehnte er mit den 
Worten ab: „Ihr braucht euch nicht zu bedanken; es ist meine Schuldig- 
keit, meinen verunglückten Untertanen aufzuhelfen; dafür bin ich da." 
(Bleich seinem Dater war er ein Freund der Sparsamkeit und Grd- 
n u n g; gleich jenem unternahm er bis in sein hohes Riter Dienstreisen in 
alle Landesteile, um die Behörden selbst zu beaufsichtigen. 
2. Heerwesen. Bald nach des Daters Tode löste Friedrich das Pots- y-erwes-n 
damer Riesenregiment wegen dessen Kostspieligkeit und Unzweckmätzigkeit 
auf; dagegen vermehrte er das preußische Heer allmählich auf 200000 
Mann. Die Reiterei erhielt durch Siethen und Seydlitz eine treffliche 
Ausbildung. Ruch in der Friedenszeit wurde das Heer durch jährliche 
Feldmanöver kriegstüchtig erhalten. Für alte und kranke Soldaten 
begründete der König das Inv ali denhaus zu Berlin. 
3. Gerichtswesen. Gleich nach seiner Thronbesteigung ordnete Kufhebung 
Friedrich die Ruf Hebung der Folter an; er sorgte für schnelle und öer5oIter 
unparteiische Rechtspflege und ließ ein Allgemeines Landrecht aus-allgemeines 
arbeiten, das freilich erst nach seinem Tode zur (Einführung kam. Wie £anöret$lt 
sehr das Rechtsgefühl der Untertanen unter Friedrichs Regierung sich hob, 
Zeigt u. a. sein Streit mit dem „Müller von Sanssouci". 
4. Hebung des Wohlstandes. 3ur Heilung der Kriegs- Heilung der 
schäden gewährte der König verarmten Untertanen zeitweiligen Erlaß Wen 
der Rbgaben, holz und Geld zum Rufbau der Häuser, Soldatenpferde und 
Saatkorn. Zur Urbarmachung von Sumpfland zog er an 300000 c«nd- 
Ansiedler herbei; so wurden die Brüche an der Oder, Warthe und Netze in mirtfi|aft 
IDiesen- und Rckerland verwandelt, „hier habe ich eine Provinz im Frieden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.