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Erstes Hauptstück.
ostindrsche Compagnie auf ein Darlehen an die Krone,
das in 32,000 Aktien, jede zu 100 Pfund Sterling ein-
getheilt, und der India-Stocf genannt wird, und woge¬
gen sie ihre Handclsgelder als Darlehen von Andern aus¬
genommen hat; als Herrscherin gebietet sie über Könige,
schlägt seit 167/ Münzen, übt das Recht über Leben und
Tod, führt Kriege, schließt Frieden und Bündnisse, er¬
nennt und empfängt Gesandte. Jndeß gilt ihre ganze
Machtvollkommenheit als Ausfluß der brittischen Krone,
wird daher jedesmal auf bestimmte Zeit mittelst einer
Charte oder eines Freibriefs erneuert, und geht auf die
englische Nation über, sobald diese Erneuerung unter¬
bleibt. Daß sie sich durch Kriege, schlechte Verwaltung
ihrer Fonds und Handelsunfälle mehrmals genvthigt sab,
den Beistand der Staatsregierung anzusprechen, hat 1793
eine doppelte Folge gehabt. Erstens wurde ihr Mono¬
pol eingeschränkt: ausschließlich behielt sie nur den Han¬
del nach China, den Handel mit Schiffs- und Kriegs-
bedürfniffen und mit 30,000 Centnern Kupfer; in den
übrigen Artikeln sollte auch andern brittischen Kaufleuten
Der Verkehr nach den Compagnieländern frei stehen. Zwei-
tens eignete sich die Krone das Recht zu, den Verwal¬
tungsstand der Compagnie zu beaufsichtigen. Die zu die¬
sem Behuf niedergesetzte Behörde (Board of eommissio-
jiers for the affaires of India) besteht aus einem Prä¬
sidenten, aus den 3 Staatssekretären, 9 andern hohen
Staatsbeamten und einem Sekretär. Die höchste Behörde
der Compagnie selbst zählt 24 aus ihrer Mitte gewählte
Direktoren, und heißt Court of directors. Dem Court
sind untergeordnet die indische Cvrrespvndenz, die Gesetz-
committee, die Militärevrrespondcnz, das Wechsel- und
Münzamt, die Schiffscommittee nebst verschiedncn Han-
delscommitteen. Auch besteht ebenfalls zu London das
East-India-College, eine Unterrichtsanstalt, welche fähige
Männer für den Dienst der Compagnie heranbilden soll;
ebenso ein Militärseminar, ein Kadetteninstitut. Das
indische Reich zerfällt in 3 Präsidentschaften. Der zu