Object: Die brandenburgisch-preußische Geschichte

254 Hl. Abschnitt. Die Könige von Preußen. 
Die innere Einrichtung und Verwaltung des Landes. 
Unser Staat umfaßt jetzt an 5070 ^Meilen, und auf diesen wohnen 
13 Millionen 400,000 Menschen. Gleich im Jahr 1815 wurde 
das Reich in Provinzen eingetheilt. Ihre Namen sind: Ost- und 
West-Preußen, Posen, Brandenburg, Pommern, Schlesien, Sachsen, 
Westphalen und die Rheinprovinzen. Das Fücstenthum Neuenburg 
in der Schweiz bildet einen ganz für sich bestehenden Theil. Im Jahre 
1834 ist zu unserm Lande noch das Fürstenthum Lichtenberg am Rheine 
gekommen. Jede Provinz ist wieder in Regierungsbezirke, jeder Re¬ 
gierungsbezirk in landrathliche Kreise, jeder landrathliche Kreis in Ver¬ 
waltungsbezirke getheilt. Die allgemeinen Angelegenheiten der 
Provinz leitet der Oberprasident, die Regierungen verwalten das Uebrige, 
bis in's Kleinste herab, und ihnen ist darin in jedem Kreise der 
Landrath behülflich, dessen Gehülfen wieder die Verwaltungsbeamten sind. 
Die Minister und der Staatsrath sind die obersten Staatsbe¬ 
hörden. Sie stehen unmittelbar unter den Augen des Königs. Wenn 
neue Gesetze berathen, oder alte aufgehoben, wenn Landesvecbesserun- 
gen durchgefühct, wenn wichtige Staatsangelegenheiten erwogen wer¬ 
den sollen, so geschieht dies durch den Staatsrath. Die Ministerien 
haben ihre einzelnen Verwaltungsfacher und bilden in denselben die 
unmittelbare Behörde nach dem Könige. Ihr Sitz ist in Berlin. 
So greift also Alles Hand in Hand, und schnell und wohlüber¬ 
legt wird auch das Wohl des einzelnen Unterthanen bedacht. Der 
Geist und das Herz des edlen Königs, der helle Blick und die thatige 
Kraft der Behörden in der Hauptstadt und in den Provinzen zeigen 
in allen Zweigen der Verwaltung" eine Regsamkeit und ein Hinstreben 
nach dem Bessern ohne Gleichen. Und dies ist gerade das, was un¬ 
fern Staat über viele andere Europa's hebt. 
Zuerst ist es von großer Bedeutsamkeit, daß sich nach und nach 
ein ganz freier, von allen Verpflichtungen an die Gutsherrschasten 
völlig unabhängiger Bauernstand bildet. Nach dem Gesetze 
über die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse kann jeder Land¬ 
mann sein Erbe als unabhängiges freies Eigenthum besitzen, wenn er 
seine Verpflichtungen nach den billigsten Bestimmungen abkaufen will. 
Die ständische Verfassung ist überall eingeführt, und die 
Ständeversammlungen der Provinzen und Kreise sind in voller Thätig- 
keit. Sie tragen dem Könige die Wünsche des Volks und die Vor¬ 
schläge zum Besten des Landes vor, und der König, der so gern sein 
Ohr dem Volke leiht, hilft und gewährt, wo es nur möglich ist. Die 
Schulden dep Gemeinden werden mehr und mehr getilgt, die 
Theilung der Gemeinheiten geht rasch vorwärts und befördert 
verbesserten und vermehrten Anbau des Landes. Kreisordnungen sind 
bereits erschienen, und eine verbesserte Städteordnung ist vor einigen 
Jahren gegeben. 
Zur Beförderung des Garten- und Ackerbaues und 
der Viehzucht wird kein Geld, keine Mühe gescheut. Die Schaf-
	        
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