Full text: Die Geschichte des Mittelalters (Bd. 2)

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Die Arbeitergesetze. 
halten eine Reihe Sonderbestimmungen für den Unfall beim Gewerbe, 
beim Bau, bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten und beim See¬ 
dienst, weichen jedoch im Grundton nicht voneinander ab. Die Ver- 
sicherungspflicht erstreckt sich auf alle in gefährlichen Betrieben be¬ 
schäftigten Arbeiter und Beamten, letztere sofern ihr Jahresarbeits¬ 
verdienst an Lohn oder Gehalt 3000 Ji nicht übersteigt. (§ 1.) 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Betrieb bei der unteren 
Verwaltungsbehörde anzumelden (§ 56); ebenso hat er von jedem 
in seinem Betriebe vorgekommenen Unfall sowohl der Orts-Polizei¬ 
behörde als auch der Verwaltungsstelle der Berufsgcnosfenschaft inner¬ 
halb dreier Tage Anzeige zu erstatten. (§ 63.) 
II. Versicherungsbetrieb. Die Versicherung erfolgt auf 
Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der versicherungspflichtigen 
Betriebe, die zu dem Zwecke in Berufsgenossenschaften vereinigt werden. 
Diese sind für bestimmte örtliche Bezirke zu bilden und umfassen 
innerhalb derselben alle gewerblichen, landwirtschaftlichen usw. Be¬ 
triebe, für die sie errichtet sind. 
III. Beiträge. Die Mittel zur Deckung der von den Berufs- 
genosfenschaften zu leistenden Entschädigungen und der Verwaltungs¬ 
kosten werden durch Beiträge seitens der Unternehmer aufgebracht. 
Diese auf ein Mitglied entfallenden Beiträge richten sich einerseits 
nach der Zahl der' in seinem Betriebe beschäftigten Arbeitskräfte, ander¬ 
seits aber auch nach der Höhe ihrer Gehälter und Löhne sowie end¬ 
lich nach der größeren oder geringeren Gefährlichkeit der auszuführen¬ 
den Arbeiten. Die Beiträge werden jährlich auf die Mitglieder nach! 
Tarifen umgelegt, deren Festsetzung den Genossenschaften überlassen ist. 
Gehälter und Löhne, die während der Beitragsperiode den Jahres¬ 
betrag von 1500 Ji übersteigen, kommen dabei mit dem überschießen¬ 
den Betrage nur zu eineni Drittel in Anrechnung. 
IV. Leistungen. Dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen 
steht ein Anspruch auf Entschädigung nicht zu, wenn er den Unfall 
vorsätzlich herbeigeführt hat. Dagegen erhalten alle Versicherten, 
die ohne eigenes Verschulden bei der Ausübung ihres Berufes ver¬ 
unglücken, zunächst das gesetzliche Krankengeld, das jedoch vom 
Beginn der 5. bis zum Ablauf der 13. Woche auf 2/3 des bei der 
Berechnung zugrunde gelegten Arbeitslohnes auf Kosten des Unter¬ 
nehmers zu erhöhen ist. Die Dauer der Krankenunterstützung, die jüngst 
von 13 auf 26 Wochen verlängert worden ist, läßt die Bestimmungen 
der Unsallversichernngsgesetze unberührt, und es gewährt die Berufs- 
gcnossenschaft nach wie vor vom Beginn der 14. Woche nach Ein¬ 
tritt des Unfalles ab: 
1) neben den Kosten des Heilverfahrens im Falle völliger 
Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 682/3 °/o des Jahres¬ 
arbeitsverdienstes (V 0 llrente), 
2) im Falle teilweif er Erwerbsunfähigkeit für die Dauer der¬ 
selben einen angemessenen Teil der Vollrente (Tcilrente). 
3) Ist der Verletzte infolge des Unfalls nicht nur völlig erwerbs¬ 
unfähig, sondern auch derart hülflos geworden, daß er ohne fremde 
Wartung und Pflege nicht bestehen kann, so ist für die Dauer dieser
	        
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