Full text: Vom Westfälischen Frieden bis zum Ausbruch des Weltkrieges (Teil 2)

Karls Reichsverwaltung und Sorge für die Kultur. 37 
das er ihm zur Verwaltung übergeben batte, nach Aachen kommen 
und hieß ihn hier in einer feierlichen Versammlung geistlicher und 
weltlicher Großen die Krone vom Altar nehmen und sich aufsetzen, 
wodurch er ihn zu fernem Nachfolger bestimmte. 814 starb Karl 
der Große zu Aachen; sein Leichnam wurde einbalsamiert unb, mit 
den kaiserlichen Insignien angethan, in einem Grnstgewölbe bes 
Marienmünsters daselbst beigesetzt. 
Karts Reichsverwatlung unb Sorge für die Kultur. 
Wie heroorrctgenb mich bie Bebentnng Karls ans kriegerischem 
Gebiet erscheint, so zeigte sich boch seine volle Größe in ber Gesetz¬ 
gebung unb Verwaltung. Zufolge bes Machtzuwachses, ben bie königliche 
Gewalt währenb ber Völkerwanberung erfahren, entfchieb ber König 
— allerbings unter Zuziehung ber geistlichen unb weltlichen 
Großen seines Reiches — alle Fragen ber eigentlichen Politik, also 
Krieg unb Frieben, Thronfolgeorbuuug unb andere Dinge staats¬ 
rechtlicher Natur. Um in solchen Angelegenheiten ben Rat seiner 
Großen zu hören, versammelte er sie zu Hof- ober Reichstagen 
bie aus ben Kirchenstjnoben, ben Versammlungen ber Bischöfe 
bes Reiches, hervorgegangen sinb unb gewöhnlich im Herbst abge¬ 
halten würben. Hier erließ Karl seine berühmten Kapitularien. 
Es waren bies Verfügungen bes Königs über bie Obliegenheiten 
ber Beamten, über Zucht unb Bilbnng ber Geistlichkeit, über bie 
Verwaltung seiner Güter u. a., bie nach ihrer Einteilung in 
Kapitel benannt sinb. Außer ben Hof- ober Reichstagen gab es 
eine Versammlung aller freien Männer eines zum Reich 
gehörigen Stammes, bie nach alter Frankensitte im März, seit Pippin 
im Mai abgehalten wnrbe unb bemnach Maifelb hieß. Das Maifelb 
der karolingischen Zeit hat, soweit bie Masse ber Gemeinfreien in 
Betracht kommt, fast nur noch bie Bebentnng einer Heerschau. (£-5 
würben zwar auch gesetzgeberische Akte babei vorgenommen; aber 
beut Volke würben bie von ben Großen gutgeheißenen Verfügungen 
bes Königs lebiglich mitgeteilt. Nur bie Abänberung bes ange¬ 
stammten Privatrechtes hing von ber Zustimmung bes betreffenben 
Volksstammes ab. 
Im Reiche Karls b. Gr. lebte jeber nach beut ihm angeborenen 
Stammesrecht. Die beutscheu Volksrechte waren währenb ber Völker- 
wanberung zuerst bei jenen Germanen, bie sich unter Römern nieber- 
ließen, unb zwar in lateinischer Sprache ausgezeichnet worben. Wo 
bies noch nicht geschehen, wie bei ben Friesen unb Sachsen, ließ 
Karl b. Gr. dieselben nieberschreiben unb änberte babei bloß bie 
König. 
Reichstag. 
Maifeld. 
Vollsrechte.
	        
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