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Achter Zeitraum. 
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ländisches Collegium, und empfahl das Reichskammergericht 
den bisherigen Reichsstanden. 
Die ersten Mitglieder des Bundes waren die Könige 
von Bayern und Wirte mb erg, der nunmehrige Fürst 
Primas des Bundes (vormals der Churfürst-Erzkanzler 
dcS teutschen Reiches), die nunmehrigen Großherzoge 
von Baden, Berg (Murat) und Hessen (Darmstadt), 
die beiden Fürsten^on Nassau, von Hohenzollern und 
von Salm, der Herzog von Ahremberg, und die Fürsten 
von Isenburg, Liech cen stein und von der Leyen. 
Die Versammlung des Bundes in zwei Collegien sollte zu 
Frankfurt am Main gehalten werden, welche bisherige 
Reichsstadt dem Fürsten Primas, so wie die Reichsstadt 
Nürnberg dem Könige von Bayern zugetheilt worden war. 
Alle Mitglieder des Rheinbundes hatten die Souver.aine- 
ra t erhalten; doch bewies die nähere Angabe dieser Souve- 
rainetatsrechte in der Bundesacte, daß der Protector des 
Bundes zwar den verbündeten Fürsten die Souverainetat im 
Innern ihrer Lander, in Hinsicht der Gesetzgebung, der 
Besteuerung, der Conscription, der Justiz und Polizei, zuge¬ 
standen, sich aber die Leitung der auswärtigen Angele¬ 
genheiten des Bundes vorbehalten hatte. Denn wenn gleich 
einige der Mitglieder des Bundes die erlangte Souverainetat 
im Innern sogleich dadurch verkündigten, daß sie die bis¬ 
herige ständische Verfassung in ihren Staaten 
aufhoben (was aber von andern und spater zum Bunde 
getretenen Fürsten, namentlich von dem Könige von Sach¬ 
sen, nicht geschah), und neue Steuern, ohne Bewilligung 
der Stande, ausschrieben, so wie das bisherige Abgabe- 
system und die Militairaushebungen bedeutend steigerten; so 
konnte doch kein Mitglied des Rheinbundes mit einem aus¬ 
wärtigen Reiche und Staate unterhandeln und Verträge ab¬ 
schließen, ein Recht, das bereits seit dem westphälischcn 
Frieden allen reichsunmittelbaren Ständen Teutschlands zu¬ 
gestanden hatte. 
Seit der Stiftung des Rheinbundes war es Preußens 
Absicht, die Fürsten des nördlichen Teutschlands
	        
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