136
Vierte Periode. 1273—1492.
(1390—.1406) beschränkte die während seiner Minderjährigkeit
geschehenen Eingriffe weltlicher und geistlicher Großen ln die kö¬
niglichen Rechte und Besitzungen und hob den Wohlstand des
Landes; allein auch er hinterließ einen minderjährigen Nachfol¬
ger Johann II. (1406—1154), welcher später die Negierung
ganz seinem ehrgeizigen Günstlinge Alvaro de Luna überließ, bis
dieser durch den Haß der Großen, gegen deren Uebermuth er das
Königthum geschützt hatte, 1453 seinen Untergang fand. Aufs
höchste stieg der Uebermuth der Großen durch die Schwäche
Heinrichs IV. (1454—1474), welchem mit Ausschließung seiner
Tochter Johanna seine Schwester Isabella folgte, die mit dem
Kronprinzen Ferdinand von Aragonien, ihrem Gemahle seit
1469, die Regierung theilte; durch eine große Verbindung der
castilischen Städte (die heil. Hermandad 1476) wurde die innere
Ruhe erhalten, durch Zurückforderung entfremdeter Krongüter
und Ferdinands Uebernahme des Großmeisteramts der geistlichen
Ritterorden die königliche Macht erhöht und durch strenge
Justiz und 1478 durch Einführung der nicht allein gegen Juden
und geheime Mohammedaner, sondern auch gegen Macht und
Reichthum der Großen gerichteten und nur vom Könige abhän¬
gigen Inquisition der Adel bald an unbedingten Gehorsam ge¬
wöhnt. Die schon um 1330 entdeckten kanarischen Inseln wur¬
den mit der Krone vereinigt *),
Jakob II. von Aragonien (1291 — 1327) beendigte den
durch die Besitznahme Sicilien's veranlaßten und von seinem äl-
tern Bruder Alfons III. (1285 — 1291) fortgesetzten Krieg
(S. §. 3); er entriß Sardinien (1323—1326) den Pisa-
nern und Genuesern, veranlaßt aber dadurch einen, auch durch
Handelseifersucht genährten, langwierigen und erbitterten See-
*) Obgleich schon im l4. Jahrh. die Macht des Adels, namentlich der
Granden (Anverwandten des Königshauses und Bannerherrn), über die könig¬
lichen cmporstieg, so hoben sich doch, auch durch Bcgünsiigung der Könige, die
Städte. Sanchv IV. gestattete ihnen 1281 das bald ausgeübte Recht, Ver¬
bindungen zu ihrer Vertheidigung zu schließen; unter Johann I. stieg ihr Ein¬
fluß selbst bis zur Theilnahme am königlichen Rathe; allein da sic de» unter¬
halt ihrer Abgeordneten aus den Reichstagen der Regierung aufbürdeten, so
hing bald ihre Berufung von dieser ab, welche sie im Anfänge der neuern
Zeit aus sechs Städte beschränkte. Ein von Ferdinand III. begonnenes und
von Alfons X. vollendetes, aus den Gewohnheits-, dem römischen und cano»
Nischen Rechte geschöpftes Gesetzbuch (las siete partidas) erhielt erst unter Al¬
fons XI. 13 l8 allgemeine Giltigkeit.