Full text: Grundriß der Geschichte des Mittelalters (Abth. 2)

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Vierte Periode. 1273—1492. 
(1390—.1406) beschränkte die während seiner Minderjährigkeit 
geschehenen Eingriffe weltlicher und geistlicher Großen ln die kö¬ 
niglichen Rechte und Besitzungen und hob den Wohlstand des 
Landes; allein auch er hinterließ einen minderjährigen Nachfol¬ 
ger Johann II. (1406—1154), welcher später die Negierung 
ganz seinem ehrgeizigen Günstlinge Alvaro de Luna überließ, bis 
dieser durch den Haß der Großen, gegen deren Uebermuth er das 
Königthum geschützt hatte, 1453 seinen Untergang fand. Aufs 
höchste stieg der Uebermuth der Großen durch die Schwäche 
Heinrichs IV. (1454—1474), welchem mit Ausschließung seiner 
Tochter Johanna seine Schwester Isabella folgte, die mit dem 
Kronprinzen Ferdinand von Aragonien, ihrem Gemahle seit 
1469, die Regierung theilte; durch eine große Verbindung der 
castilischen Städte (die heil. Hermandad 1476) wurde die innere 
Ruhe erhalten, durch Zurückforderung entfremdeter Krongüter 
und Ferdinands Uebernahme des Großmeisteramts der geistlichen 
Ritterorden die königliche Macht erhöht und durch strenge 
Justiz und 1478 durch Einführung der nicht allein gegen Juden 
und geheime Mohammedaner, sondern auch gegen Macht und 
Reichthum der Großen gerichteten und nur vom Könige abhän¬ 
gigen Inquisition der Adel bald an unbedingten Gehorsam ge¬ 
wöhnt. Die schon um 1330 entdeckten kanarischen Inseln wur¬ 
den mit der Krone vereinigt *), 
Jakob II. von Aragonien (1291 — 1327) beendigte den 
durch die Besitznahme Sicilien's veranlaßten und von seinem äl- 
tern Bruder Alfons III. (1285 — 1291) fortgesetzten Krieg 
(S. §. 3); er entriß Sardinien (1323—1326) den Pisa- 
nern und Genuesern, veranlaßt aber dadurch einen, auch durch 
Handelseifersucht genährten, langwierigen und erbitterten See- 
*) Obgleich schon im l4. Jahrh. die Macht des Adels, namentlich der 
Granden (Anverwandten des Königshauses und Bannerherrn), über die könig¬ 
lichen cmporstieg, so hoben sich doch, auch durch Bcgünsiigung der Könige, die 
Städte. Sanchv IV. gestattete ihnen 1281 das bald ausgeübte Recht, Ver¬ 
bindungen zu ihrer Vertheidigung zu schließen; unter Johann I. stieg ihr Ein¬ 
fluß selbst bis zur Theilnahme am königlichen Rathe; allein da sic de» unter¬ 
halt ihrer Abgeordneten aus den Reichstagen der Regierung aufbürdeten, so 
hing bald ihre Berufung von dieser ab, welche sie im Anfänge der neuern 
Zeit aus sechs Städte beschränkte. Ein von Ferdinand III. begonnenes und 
von Alfons X. vollendetes, aus den Gewohnheits-, dem römischen und cano» 
Nischen Rechte geschöpftes Gesetzbuch (las siete partidas) erhielt erst unter Al¬ 
fons XI. 13 l8 allgemeine Giltigkeit.
	        
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