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Die auswärtigen Angelegenheiten
Im Laufe der Jahre hat aber das Reich, da dieses Vorgehen sich
nicht bewährte, die Verwaltung selbst in die Hand genommen, so daß
die Schutzgebiete die eigentlichen Kolonien geworden sind.
2Z8 Die Schutzgebiete gehören nicht zum eigentlichen Reichsgebiet,
weshalb ihre Bewohner auch nicht Reichsangehörige sind, soweit sie
nicht eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt oder sonstwie
erworben haben? Auch zählen die Schutzgebiete nicht zum deutschen
Zollgebiet; die aus ihnen stammenden Waren müssen daher beim
Eingang in das deutsche Zollgebiet verzollt werden und zwar zu den
gleichen Zollsätzen wie Waren aus den durch Verträge am meisten
begünstigten ausländischen Staaten (s. Nr. 1178).
239 Die Schutzgewalt über die Schutzgebiete wird vom Kaiser ausge¬
übt. Ihre Verwaltung untersteht dem Reichskolonialamt
(s. Nr. 107). Bei diesem können unter Hinzuziehung von Sach¬
verständigen Kommissionen zu dem Zweck gebildet werden, das
Reichskolonialamt bei der Verwaltung der Schutzgebiete in beratender
Weise zu unterstützen. Der oberste Beamte jedes Schutzgebietes heißt
Gouverneur (auf den Marschallinseln Landeshauptmann); diese
sowie die übrigen Beamten (Bezirksamtmänner, Oberrichter, Bezirks¬
richter usw.) stehen als Kaiserliche Beamte im Reichsdienst. Die
Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten ist im wesentlichen nach den für
die Konsulargerichtsbarkeit (s. Nr. 1230) geltenden Vorschriften ge¬
regelt. Zur Allfrechterhaltung der Ordnung und zur Bekämpfung
des Sklavenhandels 0 bestehen in den Schutzgebieten Schutztrup¬
pen aus eingeborenen Soldaten unter deutschen Offizieren und
Unteroffizieren.
240 Die Kosten der Verwaltung der Schutzgebiete werden
zunächst aus ihren eigenen Einkünften, besonders durch Zollabgaben
gedeckt, nötigenfalls aber vom Reich bestritten. Der Kostenvoranschlag
für die Schutzgebiete wird jeweils getrennt vom eigentlichen Reichs¬
haushaltetat aufgestellt.
241 Von den Schutzgebieten sind noch zu unterscheiden die deutschen
sog. Interessensphären, d. h. die an die deutschen Besitzun¬
gen anstoßenden, aber noch nicht in Besitz genommenen (innerafrika¬
nischen) Gebiete, auf welche die iibrigen Kolonialmächte laut den
mit ihnen abgeschlossenen Verträgen keine Hoheitsrechte beanspruchen
dürfen, so daß üe also der künftigen deutschen Besitzergreifung vor¬
behalten sind.
4 Den Eingeborenen der Schutzgebiete und den daselbst ansässigen
Ausländern kann aber vom Reichskanzler die Reichsangehörigkeit verliehen
werden.
° Der Sklavenraub und Sklavenhandel ist durch ein be--
sonderes Reichsgesetz mit schweren Strafen bedroht.