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Die auswärtigen Angelegenheiten 
Im Laufe der Jahre hat aber das Reich, da dieses Vorgehen sich 
nicht bewährte, die Verwaltung selbst in die Hand genommen, so daß 
die Schutzgebiete die eigentlichen Kolonien geworden sind. 
2Z8 Die Schutzgebiete gehören nicht zum eigentlichen Reichsgebiet, 
weshalb ihre Bewohner auch nicht Reichsangehörige sind, soweit sie 
nicht eine deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt oder sonstwie 
erworben haben? Auch zählen die Schutzgebiete nicht zum deutschen 
Zollgebiet; die aus ihnen stammenden Waren müssen daher beim 
Eingang in das deutsche Zollgebiet verzollt werden und zwar zu den 
gleichen Zollsätzen wie Waren aus den durch Verträge am meisten 
begünstigten ausländischen Staaten (s. Nr. 1178). 
239 Die Schutzgewalt über die Schutzgebiete wird vom Kaiser ausge¬ 
übt. Ihre Verwaltung untersteht dem Reichskolonialamt 
(s. Nr. 107). Bei diesem können unter Hinzuziehung von Sach¬ 
verständigen Kommissionen zu dem Zweck gebildet werden, das 
Reichskolonialamt bei der Verwaltung der Schutzgebiete in beratender 
Weise zu unterstützen. Der oberste Beamte jedes Schutzgebietes heißt 
Gouverneur (auf den Marschallinseln Landeshauptmann); diese 
sowie die übrigen Beamten (Bezirksamtmänner, Oberrichter, Bezirks¬ 
richter usw.) stehen als Kaiserliche Beamte im Reichsdienst. Die 
Gerichtsbarkeit in den Schutzgebieten ist im wesentlichen nach den für 
die Konsulargerichtsbarkeit (s. Nr. 1230) geltenden Vorschriften ge¬ 
regelt. Zur Allfrechterhaltung der Ordnung und zur Bekämpfung 
des Sklavenhandels 0 bestehen in den Schutzgebieten Schutztrup¬ 
pen aus eingeborenen Soldaten unter deutschen Offizieren und 
Unteroffizieren. 
240 Die Kosten der Verwaltung der Schutzgebiete werden 
zunächst aus ihren eigenen Einkünften, besonders durch Zollabgaben 
gedeckt, nötigenfalls aber vom Reich bestritten. Der Kostenvoranschlag 
für die Schutzgebiete wird jeweils getrennt vom eigentlichen Reichs¬ 
haushaltetat aufgestellt. 
241 Von den Schutzgebieten sind noch zu unterscheiden die deutschen 
sog. Interessensphären, d. h. die an die deutschen Besitzun¬ 
gen anstoßenden, aber noch nicht in Besitz genommenen (innerafrika¬ 
nischen) Gebiete, auf welche die iibrigen Kolonialmächte laut den 
mit ihnen abgeschlossenen Verträgen keine Hoheitsrechte beanspruchen 
dürfen, so daß üe also der künftigen deutschen Besitzergreifung vor¬ 
behalten sind. 
4 Den Eingeborenen der Schutzgebiete und den daselbst ansässigen 
Ausländern kann aber vom Reichskanzler die Reichsangehörigkeit verliehen 
werden. 
° Der Sklavenraub und Sklavenhandel ist durch ein be-- 
sonderes Reichsgesetz mit schweren Strafen bedroht.
	        
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