Weltstellung und Geschichte.
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seits des Rheins, mit Ausnahme von Mainz, von Speier und Worms; dazu
aber noch das diesseitige Friesland). Otto I. erwarb Italien und die Krone des
römischen Kaisers, welche seitdem nur bei den deutschen Königen blieb, d. h.
sofern sie damit in Rom gekrönt wurden; denn viele deutsche Könige (z.B. Konrad III.,
Konrad IV., Rudolf von Habsburg, Adolf von Nassau) sind nie Kaiser gewesen.
Erst seit Maximilian I. sind die deutschen Könige schon durch die Wahl Kaiser.
Als mit dem Ausgange des staufischen Hauses, das die Glanzperiode des deut¬
schen Reiches bezeichnet (die großen Dichter Wolfram von Eschenbach, Walther
von der Vogelweide, Gottfried von Straßburg), die alten Herzogthümer sich in
zahlreiche kleinere erbliche Lehne aufgelöst hatten, während in den eroberten slavi¬
schen Ländern neue mächtige Reichsmitglieder (die Markgrafen von Brandenburg und
Meißen, die Herzoge von Oesterreich, die Könige von Böhmen) entstanden waren,
wurde eine Regulirung der Ansprüche der Reichsfürsten auf das Stimmrecht bei
der Kaiserwahl nothwendig. Dieselbe wurde 1356 unter Karl IV. getroffen durch
1) Die goldene Bulle, das erste deutsche Reichsgrundgesetz. Durch das¬
selbe wurde das Kurfürsten-Kollegium festgestellt, d. h. es wurden den Kaiser zu
küren (wählen) berechtigt drei geistliche und vier weltliche Fürsten: der Erz¬
bischof von Mainz, Erzkanzler durch Germanien; der Erzbischof von
Trier, Erzkanzler durch Gallien und das Königreich Arelat; der Erzbischof
von Köln, Erzkanzler durch Italien; der König von Böhmen, Erzschenk;
der Pfalzgraf am Rhein, Erztruchseß; der Herzog von Sachsen-Witten¬
berg, Erzmarschall; der Markgraf von Brandenburg, Erzkämmerer.
Die Kur des Kurfürsten von der Pfalz kam 1623 an den Herzog von Bayern.
Dafür erhielt der Pfalzgraf am Mhein im westfälischen Frieden die achte Kur,
die indessen wiederum einging, als 1779 Pfalz und Bayern vereinigt-wurden.
Dafür rückte der um 1692 zum neunten Kurfürsten ernannte Herzog von Braun-
schweig-Lüneburg (Hannover), d. H. R. R. Erzschatzmeister, in die achte
Stelle. Zu Napoleon's Zeit, nach 1803, gab es sogar zehn Kurfürsten, nämlich
an Stelle des Kölner und Trierer, noch die Kurfürsten von Salzburg (später
Würzburg), Württemberg, Baden und Hessen-Kassel.
2) Das zweite deutsche Reichsgrundgesetz ist der unter Maximilian I.
1495 erlassene ewige Landfriede, wodurch die Gründung des Reichskammer¬
gerichts, des Reichshofrathes zu Wien und die Einteilung in folgende
10 Kreise bewirkt wurde: der Schwäbische, der Bayerische, der Oester¬
reichische, der Fränkische, der Burgundische, der Kurrheinische, der
Oberrheinische, der Westfälische, der Niedersächsische (diesseits der
Weser, Braunschweig, Holstein, Mecklenburg, Magdeburg und Halberstadt) und der
Obersächsische (die nunmehr sogenannten sächsischen Länder, ferner Branden¬
burg und Pommern).
3) Das dritte Reichsgrundgesetz war der westfälische Friedens¬
schluß, welcher den Fürsten die Landeshoheit verlieh, d. h. die Selbstständigkeit in
inneren Regierungs- und Glaubenssachen, und das Recht, mit auswärtigen Mächten
Verträge und Bündnisse zu schließen, die aber nicht gegen Kaiser und Reich ge¬
richtet sein durften.
4) Das vierte wichtige Reichsgrundgesetz war die seit Karl V. gewöhnliche
Wahlkapitulation. Durch sie kam es dahin, daß dem Kaiser nichts weiter
blieb, als das sogenannte Schutzrecht über die katholische und evangelische Kirche,