Großbritannien und Irland.
(T-f. X.X
§. i. Würde.
Unter Großbritannien werden die beiden Län¬
der England und Schottland begriffen, welche
vormals besondere Königreiche waren, sich aber im Jahr
1706 in ein einziges Königreich unter diesem Namen
vereinigten. Am isten Januar 1801 ist auch das Kö¬
nigreich Irland mit demselben vereinigt worden,
und diese Reiche führen jetzt den Titel: vereinigte
Königreiche Großbritrannien und Irland.
Großbrittannien und Irland ist also ein
einziges Reich, deffen König aber eine, durch das
Parlament eingeschränkte, Macht besitzt. Das
Reichsparlament besteht aus zwei Hausern (Ab¬
theilungen), dem Ober hause und dem Unter¬
hause. Zu jenem gehören die hohe Geistlich¬
keit, (Erzbischöfe und Bischöfe) und der hohe
Adel, oder die erblichen Lords (die volljährigen Ober¬
häupter der Familien des hohen Adels, welche die Titel
von Herzogen, Grafen re. führen, und selbst die Prin¬
zen der königlichen Familie, so bald ihnen der König ei¬
nen solchen Trtel erlheilt); zum Unterhause gehören die
Deputirten von den Städten und Landschaften des
Reichs in bestimmter Anzahl, dre das Volk vorstellen,
worunter drr niedere Adel mit begriffen ist. Jenes