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ein Arbeiter seine Stelle, so kann er von seinem bisherigen Arbeitgeber ein 
Zeugnis darüber erhalten, wie lange und mit welcher Arbeit er bei ihm 
beschäftigt gewesen ist. Der Arbeitgeber verfällt einer gesetzlichen Strafe, 
falls er geheime, zur Kennzeichnung des Arbeiters dienende Merkmale auf 
dem Zeugnisse anbringt. 
Das Gesetz sucht den Arbeitnehmer vor Übervorteilungen zu schützen, 
indem es die Abgabe von Waren an den Arbeiter auf Borg verbietet. 
Lebensmittel, Wohnung, Licht und Feuerung, Kost, Arznei und ärztliche 
Behandlung, Werkzeuge und Arbeitsmaterialien dürfen dem Arbeiter nur 
zu den durchschnittlichen Selbstkosten auf den Lohn angerechnet werden. 
Die Beschlagnahme des Lohnes ist, einige gesetzlich festgelegte Fälle 
ausgenommen, verboten. Kein Arbeiter kann gezwungen werden, seine 
Bedürfnisse an einer bestimmten Stelle zu entnehmen. 
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Gesellen, Gehilfen und Arbeiter 
ist 14 Tage, d. h. das Arbeitsverhältnis wird beendigt, nachdem es von 
der einen oder andern Seite gekündigt worden ist. Es kann aber auch 
verabredet werden, daß die Kündigungsfristen länger oder kürzer sein 
sollen, oder daß das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann. 
Solche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie für beide 
Teile gleichfristig sind. 
Ein Geselle oder Gehilfe kann ohne weiteres entlassen werden, 
1. wenn er bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber 
durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse 
hintergangen oder ihn über das Bestehen eines andern, ihn gleichzeitig 
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat, 
2. wenn er eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betruges oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig macht, 
3. wenn er die Arbeit unbefugt verläßt oder sonst sich weigert, den 
nach dem Arbeitsvertrage ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen, 
4. wenn er der Verwarnung ungeachtet mit Feuer oder Licht un— 
vorsichtig umgeht, 
5. wenn er sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den 
Arbeitgeber oder seinen Vertreter oder gegen die Familienangehörigen 
seines Arbeitgebers oder seiner Vertreter zu schulden kommen läßt, 
6. wenn er sich einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung 
zum Nachteile des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters schuldig macht, 
7. wenn er Familienangehörige des Arbeitgebers oder seiner Ver— 
treter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht 
oder mit Familienangehörigen des Arbeitgebers und seiner Vertreter Hand— 
lungen begeht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, 
8. wenn er zur Fortsetzung seiner Arbeit unfähig oder mit einer 
ansteckenden Krankheit behaftet ist. 
In den unter Nr. 157 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht 
mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber 
länger als eine Woche bekannt sind. Inwiefern in den unter Nr. 8 ge— 
dachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, 
ist nach dem Inhalte des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen 
Vorschriften zu beurteilen.
	        
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