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welche durch ihre Jntercession die Abstimmung verhinderten. Indes die 
Plebs bestand entschieden auf ihren Forderungen und wählte Jahr für 
Jahr den Licinius und Sextius unter die Tribunen. Diese hinderten, 
um die Patricier mit gleichen Waffen zu bekämpfen, durch ihren Einspruch 
die amtlichen Wahlen, so daß 5 Jahre hindurch weder Consuln noch 
Militärtribunen gewählt wurden. Endlich gab der Senat auf die Ver¬ 
mittlung des Camillus nach, und alle drei Rogationen gingen, in ein 
Gesetz zusammengefaßt, durch, 367. L. Sextius wurde für das Jahr 
366 als erster plebejischer Cousul erwählt. Indes trennten die Patricier, 
ähnlich wie früher die Censnr, so jetzt die Prätur vom Consulate ab. 
Der Prätor verwaltete die Gerichtsbarkeit, .und zwar anfangs nur in 
Privatsachen. Seine Thätigkeit wird zusammengefaßt in den ÜZBorten: dat 
(judieem), dicit. (sententiam), addicit (rem) d. h. er ernennt die Ge- 
schworenen für jeden Prozeß, verkündet das Urteil und sorgt für dessen 
Vollstreckung. Beim Antritt seines Amtes erließ er ein Edictum prae¬ 
torium d. h. eine Zusammenstellung der Rechtsgrundsätze, nach denen er 
sich" während seines Amtes richten wollte. Aus einer Sammlung dieser 
Edikte entstand nachmals ein großer Teil der römischen Rechtsbestimmungen. 
Anfangs wurde nur ein Prätor ernannt, seit dem I. 247 aber gab es 
zwei Prätynn, von denen der eine der Praetor urbanus war, qui jus 
dicit inter cives, der andere Praetor peregrinus, qui inter cives 
Romanos et peregrinos jus dicit. Mit der Einführung der Quaestiones 
perpetuae (um 149) wurden 4 neue Prätoren ernannt, denen der Vorsitz 
bei diesen Kriminalprozessen übertragen wurde; unter Sulla gab es 8, 
unter Cäsar 16 Prätoren. 
Zugleich wurden auch im I. 366 zwei curulische Ädilen (Aed. 
curüles) aus den Patriciern ernannt, da zur Feier der Aussöhnung der 
Stünde zu den dreitägigen Ludi magni oder Romani noch ein vierter 
Festtag hinzugefügt wurde und die Patricier sich bereit erklärten, die 
Mehrkosten für diese Erweiterung der öffentlichen Spiele selbst zu tragen. 
Außer der Besorgung dieser Festspiele hatten die cnrulischen Ädilen dieselben 
polizeilichen Obliegenheiten wie die plebejischen, indem sie, wie diese, die 
Straßen-, Bau- und Sittenpolizei besorgten; sie hatten aber vor diesen 
den Vorzug einer Sella curulis im Senate. 
Durch die Licinischen Gesetze war der Plebs die Bahn zu den übrigen 
Ämtern geebnet. So wurde ihnen denn auch die Diktatur (356), das 
Prätoramt (durch die Lex Publilia, 338) und endlich auch der Zutritt 
zu dem Kollegium der Pontifices und der Augures (durch die Lex 
Ogulnia, 300) zugestanden. Als nun vollends die Tribunen das Recht 
erhielten, Gesetze bei den Tributcomitieu einzubringen und die Plebiscite
	        
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