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Garnisondienstes das ihrige beitragen mochte. Der Soldat sehnte
sich nach Geselligkeit. Einer dauernden Verbindung desselben
mit einem Bürgermädchen stand, seit Kaiser Claudius die Legi¬
timierung von Soldatenkindern geregelt hatte, kein Hindernis
entgegen, das nicht hätte umgangen werden können. So
kamen Quasi-Ehen zwischen Legionären und römischen Mädchen zu
Stande: er wohnte im Lager, sie bei den „canabae“. Aus
der Verbindung entsprossen Kinder, von denen man nicht wußte,
wo sie heimatberechtigt waren; sie konnten keiner Stadt zuge¬
schrieben werden, da das Lager und sein Bezirk exterritorial
waren und nur dem Legionskommandanten unterstanden. Es
waren „Lagerkinder", von Rechts wegen römische Bürger, als
welche sie in die Tribnsliste verzeichnet werden mußten. Die
Regierung verordnete, daß diese Kinder nicht dem Bürgerschafts¬
bezirk zugeschrieben werden sollten, in den der Vater gehörte.
Andererseits wurden jene Soldatenehen keineswegs als nngiltig
erklärt, sonst wären die Kinder in der tribus Collina verzeichnet
worden, wie es mit den Unehelichen gehalten zu werden Pflegte.
Vielmehr wurde die Kategorie der Lagerkinder einer eigenen
Tribus zugewiesen, einem gleichfalls weniger bevorzugten Bürger¬
bezirke, der tribus Pollia. Man betrachtete demnach die Soldaten¬
ehe als ein exceptionelles Verhältnis.
Es kamen übrigens auch solche Bürgermädchen bei den
„canabae“ vor, die für ihr Kind keinen Vater fanden, der sich
dazu bekannt hätte; dann führte das Kind den Namen der Mutter.
Als Heimatsort erscheint auf den Monumenten das „Lager" (ex
castris) genannt. Da die meisten Soldatenkinder in der Regel
wieder Soldaten wurden, so spannen die Fäden der Verwandt¬
schaft vom Lager zu den „canabae“ sich immer weiter; zwischen
den Veteranen, die sich zurückgezogen hatten, und ihren Söhnen,
die noch dienten, den Tanten, Großmüttern u. s. w.; so daß der
Grundsatz sich erfüllte: „die Armee sich immer that neugebären,
die Kinder mußte der Kaiser ernähren."
Zahlreiche Grabschriften, welche die Soldaten ihren Frauen