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Gegenleistung vollkommen übereinstimmen. Die Einwilligung zu einem Ver-
trage muß frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Eine
erzwungene oder durch Irreführung bewirkte Einwilligung ist ungültig. Die Leistung
und Gegenleistung müssen endlich möglich und erlaubt sein.
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich vor Gericht oder außerhalb des-
selben, mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Werden schriftliche Verträge ab-
geschlossen, so muß die Urkunde von beiden Parteien unterfertigt werden. Wer
nicht schreiben kann, muß sein Handzeichen unter den Vertrag setzen und außerdem
den Vertrag von zwei Zeugen unterfertigen lassen. Ein Zeuge muß auch den
Namen des Schreibensunkundigen einsetzen. Wird im Gesetze eine bestimmte Form
des Vertrages gefordert (Ehevermögensvertrag nur vor dem Notar), so muß diese
Form eingehalten werden.
Beim Viehkauf, bei Mietsverträgen wird öfter zur besseren Sicherstellung
ein Angeld gezahlt. Wird der Vertrag durch die Schuld einer Partei nicht erfüllt,
so kann die schuldlose Partei das empfangene Angeld behalten, beziehungsweise
den doppelten Betrag des gegebenen Angeldes zurückfordern.
Wird ein Vertrag durch die Schuld eines Vertragsteiles gar nicht oder
nicht entsprechend eingehalten, so muß dem schuldlosen Teil Schadener-
satz geleistet werden.
Wenn bei einem Vertrag die Gegenleistung nicht einmal die Hälfte von
dem Wert dessen ist, was geleistet wurde, so räumt das Gesetz dem verletzten
Teil das Recht ein, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den
vorigen Stand zu fordern. Dem andern Teile steht aber frei, das Geschäft
dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Wert
zu ersetzen bereit ist.
Die wichtigsten Verträge sind: der Kauf, die Miete oder die Pacht,
das Darlehen, der Dienstvertrag und der Ehevertrag.
Beim Kaufvertrag müssen Käufer und Verkäufer über den Preis der Ware
einig sein. Der Preis ist nach Erhalt der Ware sogleich zu zahlen. Bei Ratenkäufen
bleibt die Ware bis zur letzten Rate Eigentum des Verkäufers,
Beim Mietsvertrag wird dem Mieter der Gebrauch einer Sache, die sich
ohne weitere Bearbeitung gebrauchen läßt, auf gewisse Zeit gegen einen bestimmten
Preis (Zins) übertragen. Der Mieter kann die Sache weiter vermieten (sog. Aftermiete).
Die Pacht liegt dann vor, wenn die Sache nach Bewirtschaftung Nutzen bringt.
Zur Sicherstellung des Gläubigers beim Darlehen dient das Pfand, das
bei beweglichen Gegenständen durch einfache Übergabe, bei unbeweglichen durch
Eintragung in das Grundbuch erworben wird. Eine Sicherung der Forderung kann
auch durch die Bürgschaft erfolgen, bei welcher der Bürge die Zahlung in
dem Falle leisten muß, als der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Hat der Bürge gezahlt, so tritt er dann in die Rechte des Gläubigers, d. h., er
kann vom Schuldner Ersatz fordern. Für das Darlehen sind in der Regel Zinsen
zu zahlen.
Der Dienstvertrag kann für eine bestimmte Arbeit oder überhaupt für
eine jede Art von Dienstleistung abgeschlossen werden, Außer den Bestimmungen
des bürgerlichen Gesetzbuches gelten für die Dienstverträge auch noch die Be-
stimmungen der Dienstbotenordnung, Bergführerordnung usw. Der Lohn gebührt
in der Regel nach getaner Arbeit, die Arbeit muß voll geleistet werden, kleine
Mängel sind auszubessern.
Die Eheschließung muß vor dem ordentlichen Seelsorger erfolgen. Nur
wenn sich dieser weirert, die Ehe aus einem durch die Gesetzgebung des Staates