Deutschland. 
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Mit allen diesen Waaren und seinen Producten treibt 
Deutschland einen ausgebreiteten Handel, und tauscht dafür 
die Erzeugnisse des Auslandes ein. Die vorzüglichsten Han¬ 
delsstädte des Inlandes, wo zum Theil Messen den Handel 
begünstigen, sind: Leipzig, Frankfurt am Mayn, Frankfurt 
an der Oder, Breslau, Braunschwcig, Magdeburg, Naum¬ 
burg an der Saale, Botzen, und alle andere große Städte, 
die schon wegen der vielen Bedürfnisse ihrer Einwohner und 
wegen der Erzeugnisse ihrer Fabriken einen lebhaften Handel 
treiben müssen. Die bedeutendsten Seestädte sind für die Ost¬ 
see: Stettin, Rostock, Wismar und Lübeck; für die Nordsee: 
Hamburg, Bremen und Emden; für das adriatische Meer: 
Triest. 
Verfassung: Deutschland gehört vielen größeren und 
kleineren Fürsten. Sie haben sich 1815 durch einen allgemei¬ 
nen Bund zu gegenseitiger Vertheidigung verbunden. Diese 
Verbindung heißt der deutsche Bund. Jedes Bundcsglied 
ist von den andern völlig unabhängig, und kann in seinem 
Lande Einrichtungen machen, welche es will, so lange diesel¬ 
ben nicht dem Wohle der übrigen nachtheilig sind. Streitig¬ 
keiten unter ihnen werden nicht durch Kriege geschlichtet, son¬ 
dern durch die Entscheidungen des Bundestags. Dieser be¬ 
steht aus den Abgeordneten der Fürsten und freien Städte, 
und hat seinen Sitz in Frankfurt am Mayn. Dieser Bun¬ 
destag berathschlagt auch über alle übrige, das ganze 
Deutschland betreffende Angelegenheiten. Bei wichtigen Fällen 
holen die Bundestagsgcsandten erst die Befehle ihrer Regierun¬ 
gen ein. Die allgemeine Versammlung besteht aus 70 
Stimmen, und zwar so, daß die 6 größten Staaten jeder 
4 Stimmen, die darauf folgenden 3, die kleinern 2, und die 
kleinsten 1 Stimme haben. Versammeln sich aber die Ge¬ 
sandten im engern Krrise, so haben die 11 größten Staaten 
jeder nur eine Stimme, und von den kleineren zwei oder meh¬ 
rere zusammen genommen auch nur eine, so daß 17 Stim¬ 
men herauskommen. — Die Verfassungen der einzelnen Staa¬ 
ten sind verschieden. In einigen ist der Fürst ganz unabhän¬ 
gig, und in andern ist er durch die Verfassung eingeschränkt. 
Nösseltö Geographie l. 8
	        
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