Europa 
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Reichsadel werden die unter No. 1 und 2 angeführten 
Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patri¬ 
monial'- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat 
und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte 
werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesehe aus¬ 
geübt. Zn den durch den Frieden non Lüneville vom 9. 
Febr. iZor von Teutschland abgetretenen und itzt wieder da¬ 
mit vereinigten Provinzen werden bei Anwendung der obigen 
Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel die¬ 
jenigen Beschränkungen Statt finden, welche die dort bestehen¬ 
den besondern Verhältnisse nothwendig machen. — Die 
Fortdauer der auf die Rheinschiffahrtsoetroi angewiesenen 
directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichs- 
deputationsschluß vom 25. Febr. igoz getroffenen Verfügun¬ 
gen in Betreff des Schuldenwesens und festgesetzten Pensionen 
an geistliche und weltliche Personen werden von dem Bunde 
garantirt. Die Mitglieder der ehemaligen Dom - und freien 
Reichsstifter haben die Befugnisi, ihre durch erwähnten 
Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug 
in jedem mit dem teutschen Bunde in Frieden stehenden 
Staat verzehren zu dürfen. Die Mitglieder des teutschen 
Ordens werden ebenfalls nach den im Reichsdeputations- 
hauptschlusi von igoz für die Domstiftcr festgesetzten Grund¬ 
sätzen Pensionen erhalten, insofern sie ihnen noch nicht hin¬ 
reichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche 
eingezogene Besitzungen des teutschen Ordens erhalten haben, 
werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an 
den ehemaligen Besitzungen bezahlen. — Die Verschieden¬ 
heit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern 
und Gebieten des teutschen Bundes keinen Unterschied in dem 
Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte begründen. 
Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie 
auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche 
Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in 
Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben 
der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme 
aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und 
gesichert werden könne; jedoch werden den Bekenncrn dieses 
Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bun¬ 
desstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten. — Das 
fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den 
Reichsdeputationsschluß igoz oder spätere Verträge bestä¬ 
tigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen 
Bundesstaaten solange, als nicht etwa durch freie Ueberein-
	        
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