Europa
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Reichsadel werden die unter No. 1 und 2 angeführten
Rechte, Antheil der Begüterten an Landstandschaft, Patri¬
monial'- und Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat
und der privilegirte Gerichtsstand zugesichert. Diese Rechte
werden jedoch nur nach der Vorschrift der Landesgesehe aus¬
geübt. Zn den durch den Frieden non Lüneville vom 9.
Febr. iZor von Teutschland abgetretenen und itzt wieder da¬
mit vereinigten Provinzen werden bei Anwendung der obigen
Grundsätze auf den ehemaligen unmittelbaren Reichsadel die¬
jenigen Beschränkungen Statt finden, welche die dort bestehen¬
den besondern Verhältnisse nothwendig machen. — Die
Fortdauer der auf die Rheinschiffahrtsoetroi angewiesenen
directen und subsidiarischen Renten, die durch den Reichs-
deputationsschluß vom 25. Febr. igoz getroffenen Verfügun¬
gen in Betreff des Schuldenwesens und festgesetzten Pensionen
an geistliche und weltliche Personen werden von dem Bunde
garantirt. Die Mitglieder der ehemaligen Dom - und freien
Reichsstifter haben die Befugnisi, ihre durch erwähnten
Reichsdeputationsschluß festgesetzten Pensionen ohne Abzug
in jedem mit dem teutschen Bunde in Frieden stehenden
Staat verzehren zu dürfen. Die Mitglieder des teutschen
Ordens werden ebenfalls nach den im Reichsdeputations-
hauptschlusi von igoz für die Domstiftcr festgesetzten Grund¬
sätzen Pensionen erhalten, insofern sie ihnen noch nicht hin¬
reichend bewilligt worden, und diejenigen Fürsten, welche
eingezogene Besitzungen des teutschen Ordens erhalten haben,
werden diese Pensionen nach Verhältniß ihres Antheils an
den ehemaligen Besitzungen bezahlen. — Die Verschieden¬
heit der christlichen Religionsparteien kann in den Ländern
und Gebieten des teutschen Bundes keinen Unterschied in dem
Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie
auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche
Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in
Deutschland zu bewirken sey, und wie insonderheit denselben
der Genuß der bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme
aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und
gesichert werden könne; jedoch werden den Bekenncrn dieses
Glaubens bis dahin die denselben von den einzelnen Bun¬
desstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten. — Das
fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in dem durch den
Reichsdeputationsschluß igoz oder spätere Verträge bestä¬
tigten Besitz und Genuß der Posten in den verschiedenen
Bundesstaaten solange, als nicht etwa durch freie Ueberein-